m Mindesten verknüpfet ist, denen geistlichen Orden gegen die jezuwerl
nicht sattsam geprüfte Erfahrenheit ihrer Vorsteher, und geistlichen Pro-
kuratoren in nützlich und achter Verwaltung der zeitlichen Güter und Gel-
de selbst wirksam zu Hilfe kommen, und dieselben für ferneren Nachthell
hierinne bewahren, in dieser Absicht aber nachstehende Maßregeln nach
der allerhöchsten Willensmeinung zu genauester Beobachtung einführen,
und zwar:
Erstens : Sollen von Tag der Kundmachung dessen alle Provinzkas-
sen, unter was für einen Vorwand oder anderen Namen solche immer er-
dacht werden mögen, für gänzlich aufgehoben und verboten angesehen,
auch die damit ewann dennoch geschehende künftige Handlungen für null
und nichtig gehalten werden.
Zweitens: Soll es keinem Ordensobern, von welcher Eigenschaft
er ist, und wo er sich in-oder außer denen kaiserl. königtt österreichischen
Städten immer befindet, jemals erlaubt seyn, von einem Ordenshaus ei-
nige Gelder, oder sonstiges Hab wegzunehmen, um solches zu einigen Ge-
brauch , wenn es auch wiederum für ein geistliches Haus wäre, zu ver-
wenden, oder zu bestimmen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Be-
dürfnis; des einen die Unterstützung der besser stehenden Ordenshäuser nö-
thig hätte, und auch alsdann ist bevor die Anzeige bei der Sttstungskom-
Mission, oder der Stelle jeden Landes zu machen. Da nun
Darrens : Von nun an keine Provinzkassen mehr existiren, noch we-
niger besagtermasien die Oberen, sie mögen dem ganzen, oder nur einem
Theil des Ordens vorgesetzet seyn, oder nicht, einiges Geld, oder Gelds-
werth von Ordenshäusern wegzunehmen befugt seyn sollen; so wird denen
Provinzialen, Vistrmoribus, und dergleichen Ordenspersonen bloß und
allein gestattet, von denen Ordenshäusern, die ihnen untergeben sind,
alljährlich einen kleinen Beitrag zu Bestreitung der nöthigen Reisen, und
Korrespondenzen zu federen, welcher Beitrag aber allerdings nur soviel
betragen darf, als zu der gebührenden SuttemLnon, dann zu den Reisen,
und Korrespondenzen erforderlich ist. Weil diesemnach
Viertens: Von nun an keine geistliche Provinz nichts mehr als Ei-
genthum besitzen kann, sondern die Ordenshäuser für sich selbst über die
ihnen Zuständige Güter, Gelder, und all jenes, so Geldeswerth ist, voll-
kommen separate Eigenthümer sind, so folget hieraus, daß
Fünftens: Alle diejenigen, welche etwann an denen sogenannten
Provinzkassen einige Forderung haben, oder an dieselbe etwas zu zahlen
rechtmässig schuldig sind, sich mit denen Provinzialen, und anderen Obe-
ren behörig einvernehmen , ob, und wie sie ihre Aktiva zu empfangen ,
oder die Passiva abzustossen, oder bei welchen Ordenshäusern in §pecie sie
ihre Sicherheit und Hypotheken zu suchen, oder endlich , an welche sie die
Passiva ms besondere abzuführen haben, immaffen die Provinz überhaupt
keme Sicherheit, oder Verbindlichkeit für sich selbst leisten kann, da der»
selben wesentlich Bestandleute eigentlich nur die zu der Provinz gehörende
geistliche Ordenshanser sind, welche der Etnschuldung ihres Hab und Ver-
mögens nur dergestalt abgesondert fähig seyn können, daß keines für das
andere im mindesten an etwas zu haften hat, wie nun künftig
Sechstens: Bloß und allein die vorgesetzten Obern der Ordenshäu-
ser für die Verwaltung des ihnen anvertrauten Vermögens der betreffen-
den geistlichen Gemeinde, und für die kHa ihrer gewöhnlichen geistlichen
Es ' Pro-
nicht sattsam geprüfte Erfahrenheit ihrer Vorsteher, und geistlichen Pro-
kuratoren in nützlich und achter Verwaltung der zeitlichen Güter und Gel-
de selbst wirksam zu Hilfe kommen, und dieselben für ferneren Nachthell
hierinne bewahren, in dieser Absicht aber nachstehende Maßregeln nach
der allerhöchsten Willensmeinung zu genauester Beobachtung einführen,
und zwar:
Erstens : Sollen von Tag der Kundmachung dessen alle Provinzkas-
sen, unter was für einen Vorwand oder anderen Namen solche immer er-
dacht werden mögen, für gänzlich aufgehoben und verboten angesehen,
auch die damit ewann dennoch geschehende künftige Handlungen für null
und nichtig gehalten werden.
Zweitens: Soll es keinem Ordensobern, von welcher Eigenschaft
er ist, und wo er sich in-oder außer denen kaiserl. königtt österreichischen
Städten immer befindet, jemals erlaubt seyn, von einem Ordenshaus ei-
nige Gelder, oder sonstiges Hab wegzunehmen, um solches zu einigen Ge-
brauch , wenn es auch wiederum für ein geistliches Haus wäre, zu ver-
wenden, oder zu bestimmen, den einzigen Fall ausgenommen, wo die Be-
dürfnis; des einen die Unterstützung der besser stehenden Ordenshäuser nö-
thig hätte, und auch alsdann ist bevor die Anzeige bei der Sttstungskom-
Mission, oder der Stelle jeden Landes zu machen. Da nun
Darrens : Von nun an keine Provinzkassen mehr existiren, noch we-
niger besagtermasien die Oberen, sie mögen dem ganzen, oder nur einem
Theil des Ordens vorgesetzet seyn, oder nicht, einiges Geld, oder Gelds-
werth von Ordenshäusern wegzunehmen befugt seyn sollen; so wird denen
Provinzialen, Vistrmoribus, und dergleichen Ordenspersonen bloß und
allein gestattet, von denen Ordenshäusern, die ihnen untergeben sind,
alljährlich einen kleinen Beitrag zu Bestreitung der nöthigen Reisen, und
Korrespondenzen zu federen, welcher Beitrag aber allerdings nur soviel
betragen darf, als zu der gebührenden SuttemLnon, dann zu den Reisen,
und Korrespondenzen erforderlich ist. Weil diesemnach
Viertens: Von nun an keine geistliche Provinz nichts mehr als Ei-
genthum besitzen kann, sondern die Ordenshäuser für sich selbst über die
ihnen Zuständige Güter, Gelder, und all jenes, so Geldeswerth ist, voll-
kommen separate Eigenthümer sind, so folget hieraus, daß
Fünftens: Alle diejenigen, welche etwann an denen sogenannten
Provinzkassen einige Forderung haben, oder an dieselbe etwas zu zahlen
rechtmässig schuldig sind, sich mit denen Provinzialen, und anderen Obe-
ren behörig einvernehmen , ob, und wie sie ihre Aktiva zu empfangen ,
oder die Passiva abzustossen, oder bei welchen Ordenshäusern in §pecie sie
ihre Sicherheit und Hypotheken zu suchen, oder endlich , an welche sie die
Passiva ms besondere abzuführen haben, immaffen die Provinz überhaupt
keme Sicherheit, oder Verbindlichkeit für sich selbst leisten kann, da der»
selben wesentlich Bestandleute eigentlich nur die zu der Provinz gehörende
geistliche Ordenshanser sind, welche der Etnschuldung ihres Hab und Ver-
mögens nur dergestalt abgesondert fähig seyn können, daß keines für das
andere im mindesten an etwas zu haften hat, wie nun künftig
Sechstens: Bloß und allein die vorgesetzten Obern der Ordenshäu-
ser für die Verwaltung des ihnen anvertrauten Vermögens der betreffen-
den geistlichen Gemeinde, und für die kHa ihrer gewöhnlichen geistlichen
Es ' Pro-