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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0034
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Prokuratoren Rechenschaft zu geben haben, dahero solle sich jedermann
hjenach achten, UNd werden alle so per Directum 3uc InäireAum,
heimlich, oder öffentlich, von wem immer gegen dieses maßgebige Gesetz
unternommen werden sollten, in voraus für null und nichtig erklärt, wo-
bei noch die Uebertrettere mit Entsetzung und zu erklärender Unmöglichkeit
des Vorsteheramts, auch nach Beschaffenheit der Umstände nut schwereren
Strafen beleget werden sollen.
Signatum Wren den :ten April 177Z.


sAin höchstes Hofkanzleydekret i4tenApril uuperi erinneret gnädigst
anhero; Es habe sich Vorstandes der Fall ergeben, daß ein Kloster
auf seinen eigenen Namen jedesmalen die Interessen von einem dem Kloster
nicht zugehörig gewesten Kapital für einen dritten erhoben, und dahe-
ro dieses Kapital in der Schuldensteuer gar nicht fariret worden, da nun
sich mehrere derley Fälle ereignen, auch unter diesen Vorwand die Klö-
ster selbst in den beständigen Besitz der Forderung bleiben, und also nach
und nach durch diesen Weg ohne Consens und Dispensation gewisse Kapi-
talien erwerben könnten, so gehe zu Vorbeugung dieses Unfugs die höchste
Gesinnung dahin, daß von diesem Gubernio nnttels deren Ordinarien sam-
mentlicher Ordensvorstehern bedeutet werde, selbe hatten niemals auf ei-
nige Zinsen, oder Nutzungen der einem Dritten zugehörigen Gelder in
eigenen Namen zu quittiren, sondern allemal den wahren Eigentümer des
Kapitals, wann er sich auch in ihrem Kloster befinde, oder aufhalte, be-
hörig quittiren zu lassen, wo im widrigen sie iplo Lllöto das Duplum der
^uittungsbeträge LäOZlllrm psuperum von Fall zu Fall Zu erlegen gehal-
ten seyn sollten. Grätz den 2ten May 177Z.


^hre kaiserl. königl. apostol. Majestät haben das unterm i6ten Juli 1768.
circa moclum proceäeuäi in caulis Lxcommunicarionis ob ?ercus-
ttonem Olerici erlassene Normale über erstatteten allerunterrhänigsten Vor-
trag in folgenden Punkten, allergnädigst zu erläutern geruhet: daß nemlich
imo: Nicht mehr als zween politische, und zween geistliche Commis-
sarien die Untersuchung vorzunehmen, dabei aber die erstere als landes-
fürstliche Räthe den Vorsitz zu behaupten, die geistlichen Commissarien hin-
gegen das Oonttirmum zu sühren , und wenn allenfalls unter ihnen Un-
tersuchungs - Commissarien über ein kuuötum incillens ein Anstand sich er-
hebete, bewe Theile an ihre betreffende Stellen darüber zu berichten, und
von da die Entscheidung abzuwarten hätten.
260. Nach geschloffener Untersuchung sollen von denen politischen
Commissarien über den erhobenen Befund nicht ihre Vota, sondern allein
das Untersuchungsprotokoll, jedoch mit Zuruckhaltung einer authentischen
Abschrift an den geistlichen OrllMarium 36 Lerenäam sememiam überge-
ben, von ihme Orllinario aber
Züo. Das gefällte Urtheil, über die Frage der verwirkten, oder nicht
werwirkten Lxcommunicmiou nure kublicmiouem öc Lxecuriouem der
 
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