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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0035
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politischen Landesstelle zu dessen weiterer Einbegleitung an die allerhöchste
Behörde, und Einhollung des klacin überreichet werden.
Signatum Wien den 2vten May 1775.


LAsn der röm.kaiserl. zu Hungarn und Böheim königl. apostol. Majestät,
Erzherzogen zu Oesterreich rc. unserer allergnädigsten Frauen wegen:
dero Gubernio in denen I. Oe Fürstenthum-und Landen hiemit in Gna-
den anzuzergen. Da bereits vermög Verordnung vom iten Ltpril laufen-
den Jahrs die Provinzkasten völlig aufgehoben, und zugleich §. Zro verord-
net worden, daß die ^reäirore8 Oebirores besagter Provinzkassen, ih-
re Zahlung, Anweisung, oder Hypotheken an denOrdenöhäusern der Pros
vinz in lpecie erhalten sollen.
So wird ihme Gubernio um über den diesfälligen Erfolg gesichert zu
seyn, und zugleich von dem wirklichen Vermögens - Stand der Ordens-
geistlichen eine richtigere Kenntniß, folglich auch die Thunlichkeir der zu
erledigenden Fastionen zu erlangen, hiemit weiters aufgctragen, allen Pro-
vinzoberen mitzugeben, das; sie binnen 2 Monaten n 6ie recepri (im-
masten die Recepiste der geschehenen diesfälllgen Imimanon von ihr Lan-
Desstelle genau abzufordern, und, wenn sie von jedem Lande beisammen
sind, anhero zu senden kommen ) den ordentlich - und verläßlichen Aus<
weis ihr Landesstelle überreichen, und darinnen deutlich bemerken sollen,
wohin, oder an wem, und auf welche Art das Vermögen der ehemaligen
Provinzkaffe vertheilet, bezahlt, oder angewiesen worden seye; Wobei un-
ter einem den Ordensoberen ausdrücklich zu bedeuten ist, daß sie sich der
Verschweigung einiger Gelder, oder eines Theils des Vermögens, so in
die Provmzkasse vor derselben Aufheb-und Vertheilung gehöret, um so
gewisser zu enthalten hatten, als man im widrigen die dagegen Handlen-
de mit schweren Strafen belegen würde, und man übrigens genügsame
Wege und Mittel bereits an Händen habe, ein oder die andere allenfalls
dennoch verschwiegene Post gründlich aufzudecken.
Wo sodan das Gubermum vorerwähnte Ausweise anhero emzusen-
den hat.
Und es verbleiben Ihre Majestät mit kaiscrl. königl. und erzherzogl.
Gnaden denselben wohlgewogcn.
Signatum Wien unter allerhöchst wiederholt Ihrer Majestät aufge-
Druckten Sekret-Insigel den i2ten Jult 177z.

Nr. zi.
^hro kaiscrl. königl. apostol. Majestät, haben inAbsichtaufdie künftige
-x) Bestellung der Feldkaplanen allergnädigst zu entschließen befunden,
daß, da allenthalben in allerhöchst Dero Erblanden ein hinlängliche Zahl
an Ordensgeistlichen vorhanden, für das Künftige nur Ordensgeistliche zu
Feldkaplanen genommen, und den Orden die mit ihren Beruf wohl ver-
einbarliche Verbindlichkeit auferleget werden solle, damit sie zu denen Re-
gimentern immer wohl tüchtige Geistliche stellen, und die jenigen,
welche Alters oder Gebrechen halber der Seelsorge hey den Regimentern
E z nicht
 
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