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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0036
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nicht mehr vorstehend können, sodann in den Orden wiederum zuruckneh-
men, und wohl versorgen;
Zumalen aber bei einem Feldkaplan vorzügliche Erfahrenheit, Wis-
senschaft, Bescheidenheit, Eifer, und geprüfter Lebenswandel um in die-
sem so vielen Gefahren ausgesetzten Leben sich nach ihrem Berufe zu ver-
halten, erforderet wird; So wollten Jhro Majestät hiemit festsetzen, daß
ein Ordensgeistlicher, ehe er als Feldkaplan angesteUet werden solle, das
Mer von ZZ Jahren zuruckgeleget haben müsse, als in welchem Alter die
vorerwähnten Eigenschaften desto eher anzuhoffen, und auch hievon die
Oberen durch den sogestaltigen längeren Aufenthalt in dem Kloster desto
wahrhafter überzeugt werden können.
Jenen Ordensgeistlichen, welche durch iZ Jahr als Feldkaplan beim
Regiment, oder auch in einem Mllitärspllal ununterbrochen nützliche
Dienste geleistet, verwiegen allerhöchstselbe, wenn sie nach Verlauf deren
iz Jahren sich in ihren Orden zuruckbegeben wollen, eine Belohnung
von jährlich 100. st.
Eine gleiche Belohnung haben auch jene Ordensgeistliche Feldkapla-
ne zu gewarten, die unter der Zeit ihrer diesfälligen Anstellung m dem
Dienste selbst, das lst, durch wirkliche Dienst-oder Amtsverrichtungen
sich eine Gebrechlich - oder Untauglichkeit zu ferneren Feldkaplan-Verrich-
tungen zugezohen, und folglich wider ihr Verschulden die ausgesetzten 15
Jahr nicht vollenden könnten; diese jährliche 100 st. sollen aber derlei
aus den Feldkaplaneyen in ihre Orden zurückgetrerenen Ordensgeistlichen
in die Hände Zu ihrer selbst eigenen Disposition, und nicht etwa denen
Ordensobern von dem Militär--LEio verabfolget, weder von den Or-
densoberen ihnen benommen oder beschrankt werden, und hat auch derlei
Ordensgeistlicher bei ihrer Zuruckkunft in dem Orden der nämlich Rang,
welcher nach Beschaffenheit des Ordens, die Patres ludilari, Lmerm,
und dergleichen haben, zuzukommen, den dermalen annoch be-
findlichen weltgeistlichen Kaplänen hingegen wollen Jhro Majestät, wenn
sie iZ Jahr ununterbrochen bei einem Regiment oder Militarspita! gut
gedienet, und sich sodann wegbegeben wollen, oder wenn sie wegen einer
durch die Dienstverrichtungen sich zugezohenen Untauglichkeit austreten
müssen, ein Pension von jährlich izo st 26 Les virn hiemlt auö dem
Millar--Lrario Zugedacht haben;
Ansonst habe den Regiments-Inhabern zwar das Ins
der Regimentskaplane fortan Zu verbleiben, die von ihnen präftntirt wer-
dende Subjekt« aber müssen, bevor sie zu dem Regiment gelangen, von
den CattrenLibus behörig approbiret, und epaminiret seyn,
und Überhaupts alle vorgeschriebene Eigenschaften besitzen, und können oh-
ne dessen allseitigen Erfordernissen mcht präsentiret werden.
Wenn ein oder anderes Regiment aus vorfindigen genug erheblichen
Ursachen einen Geistlichen in den Orden zurückzuschlcken, und einen an-
deren dafür Zu erhalten wünschet, so muß der betreffende Superior jedeö-
malen dessen vorläufig verständiget werden;
Da übrigens die Bataillons und Compagnien des nämlichen Regi-
ments meistens in vielen zerstreuten Ortschaften verleget sind, der Feld-
kaplan aber nur in einem Ort sich aufhalten kann, so gehet die fernere
allerhöchste Willensmeinung dahin, daß die übrigen Bataillons und Com-
pagnien, im Falle der Pfarrer jenes Orts, wo sie einquartiret sind, ent
* weder
 
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