weder verhinderet seyn sollte, oder mcht gefolgen könnte, oder vielleicht
gar keiner sich daselbst befände, von Ordensgeistlichen, wenn einige allda
vorhanden in der Seelsorge, und zwar unentgeltlich m Lubüäium verse-
hen werden.
Dieses Gubernium habe also denen OrämLrüs mitzugeben, sie hät-
ten ihren unterhabenden Ordensgeistlichen, und auch den Abteyen vorzu-
stellen, wienach ihre Pflicht, und ihr Beruf mit sich bringe, daß, gleich-
wie ein jeder Weltmensch zu Erhalt des lMimris das seinige beiträgt, al-
so auch sie in geistlichen Sachen dem Mlimri pro dono publico ihre
Dienste um so mehr zu leisten schuldig seven, als auch das lMimre ei-
nen wesentlichen Theil der Seelsorge, wie alle andere Stände auömachet;
Sie hätten also, weil zu diesem Ende, und da auch künftighin nur
Ordenögeistliche zu wirklichen Feldkaplänen werden angestellet werden,die
Kenntniß wenigstens der nötigsten Sprachen, als der Deutsch - Mhmisch-
und Hungarischen erforderlich ist, zu sorgen, daß in jedem Kloster eine
hinlängliche Anzahl Geistlicher sich die erwähnten Sprachen eigen mache,
welche dann, wenn das Mlimre in dem Orte, wo das Kloster oder die
Abtey sich befindet, oder woMilitarspitäler vorhanden sind, verlegt wird,
benöthigten Falls alle geistliche Verrichtungen ohne Widerrede genauest,
eifrigst, und unentgeltlich immerhin zu erfüllen haben werden; in welchem
Falle dann auch der Ordensobere jedesmal einen zu benennen haben wird,
der sich an den Bischof Kerens, und einen jeweiligen Vicarmm -^potto-
lioum Oallrenlem, oder an den betreffenden ^uperiorem OLttenlem wen-
det, und wegen der sich ereignenden Vorfallenheiten als Heirathrn,
österlichen Beicht rc. Bericht erstattet; So wie denn auch, falls ein oder
anderes Kloster oder Abrey mit der hinlänglichen Anzahl Geistlichen von
denen erforderlichen Sprachen nicht aufkommen könnte, hierunter befin-
denden Umständen nach durch Verwechslung zwischen denen Provinzen zu
Helsen seyn durfte.
In Ansehung der Bezahlung endlich wollen Ihrs Majestät folgende
Maßregeln hiemit festsetzen.
imo. Diejenigen Geistlichen, welche in den Ländern das Amt eines
Feld-5uperiori8 vertreten, sollen ihren competenten Gehalt zu genießen
haben, und zumalen die Weltpriester, so lange sie Militarkapläne sind,
nicht wohl von der Charge eines ^uperioris ausgeschlossen werden können,
so wird dann auch beider Ausmessung des HMarü der^uperiorum einUn-
terscheid zwischen Ordens-und Weltgeistlichen gemacht werden, weil er-
sterer im Kloster oder Stift die Wohnung beibehalten, desgleichen Kost
und Kleidung haben, mithin eigentlich nur die aus dem Superiorat er-
wachsende Auslagen bestreiten müssen, folglich mit einem geringeren Ge-
halte als die Weltpriester sich begnügen können.
260. Dorr, wo dermalen schon besondere Militarkaplaneyen einge-
führt sind, werden solche beibehalten, folglich auch die künftig dahin zu
stehen kommende .Ordensgeistliche besoldet werden;
zrw. In jenen Gegenden, wo ohne ihren Regimentskaplanen, de-
tachirte Bataillionen sich befinden, und es den Ortspfarrern oder Ordens-
geistlichen, und derzeit vielleicht an Kirchen gebricht, mithin besondere
Militarkaplane mit eigenen Kapellen aufgestellt werden müssen, wird dem
zu solcher Kapellen genommen werdenden Ordensqeistlichen der gewöhnli-
che Gehalt ebenfalls gereichet werden.
4w.
gar keiner sich daselbst befände, von Ordensgeistlichen, wenn einige allda
vorhanden in der Seelsorge, und zwar unentgeltlich m Lubüäium verse-
hen werden.
Dieses Gubernium habe also denen OrämLrüs mitzugeben, sie hät-
ten ihren unterhabenden Ordensgeistlichen, und auch den Abteyen vorzu-
stellen, wienach ihre Pflicht, und ihr Beruf mit sich bringe, daß, gleich-
wie ein jeder Weltmensch zu Erhalt des lMimris das seinige beiträgt, al-
so auch sie in geistlichen Sachen dem Mlimri pro dono publico ihre
Dienste um so mehr zu leisten schuldig seven, als auch das lMimre ei-
nen wesentlichen Theil der Seelsorge, wie alle andere Stände auömachet;
Sie hätten also, weil zu diesem Ende, und da auch künftighin nur
Ordenögeistliche zu wirklichen Feldkaplänen werden angestellet werden,die
Kenntniß wenigstens der nötigsten Sprachen, als der Deutsch - Mhmisch-
und Hungarischen erforderlich ist, zu sorgen, daß in jedem Kloster eine
hinlängliche Anzahl Geistlicher sich die erwähnten Sprachen eigen mache,
welche dann, wenn das Mlimre in dem Orte, wo das Kloster oder die
Abtey sich befindet, oder woMilitarspitäler vorhanden sind, verlegt wird,
benöthigten Falls alle geistliche Verrichtungen ohne Widerrede genauest,
eifrigst, und unentgeltlich immerhin zu erfüllen haben werden; in welchem
Falle dann auch der Ordensobere jedesmal einen zu benennen haben wird,
der sich an den Bischof Kerens, und einen jeweiligen Vicarmm -^potto-
lioum Oallrenlem, oder an den betreffenden ^uperiorem OLttenlem wen-
det, und wegen der sich ereignenden Vorfallenheiten als Heirathrn,
österlichen Beicht rc. Bericht erstattet; So wie denn auch, falls ein oder
anderes Kloster oder Abrey mit der hinlänglichen Anzahl Geistlichen von
denen erforderlichen Sprachen nicht aufkommen könnte, hierunter befin-
denden Umständen nach durch Verwechslung zwischen denen Provinzen zu
Helsen seyn durfte.
In Ansehung der Bezahlung endlich wollen Ihrs Majestät folgende
Maßregeln hiemit festsetzen.
imo. Diejenigen Geistlichen, welche in den Ländern das Amt eines
Feld-5uperiori8 vertreten, sollen ihren competenten Gehalt zu genießen
haben, und zumalen die Weltpriester, so lange sie Militarkapläne sind,
nicht wohl von der Charge eines ^uperioris ausgeschlossen werden können,
so wird dann auch beider Ausmessung des HMarü der^uperiorum einUn-
terscheid zwischen Ordens-und Weltgeistlichen gemacht werden, weil er-
sterer im Kloster oder Stift die Wohnung beibehalten, desgleichen Kost
und Kleidung haben, mithin eigentlich nur die aus dem Superiorat er-
wachsende Auslagen bestreiten müssen, folglich mit einem geringeren Ge-
halte als die Weltpriester sich begnügen können.
260. Dorr, wo dermalen schon besondere Militarkaplaneyen einge-
führt sind, werden solche beibehalten, folglich auch die künftig dahin zu
stehen kommende .Ordensgeistliche besoldet werden;
zrw. In jenen Gegenden, wo ohne ihren Regimentskaplanen, de-
tachirte Bataillionen sich befinden, und es den Ortspfarrern oder Ordens-
geistlichen, und derzeit vielleicht an Kirchen gebricht, mithin besondere
Militarkaplane mit eigenen Kapellen aufgestellt werden müssen, wird dem
zu solcher Kapellen genommen werdenden Ordensqeistlichen der gewöhnli-
che Gehalt ebenfalls gereichet werden.
4w.