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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0120
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Das Ansuchen gestellet, derlei Soldatenkinder durch die berrchendeSect
sorgere in der Christenlehre und Andacht auf das Beste unterrichten und
Invigiliren zu lassen, daß selbe diese geistliche Uibungen nicht verabsau-
men, besonders da diese Soldatenkinder von ihrer Geburt an vielleicht
nicht so füglich Unterrichtungsgelegenheit gehabt, somit deren jetziger Auf-
enthalt eine vorzügliche Aufmerksamkeit und Bemühung verdlenet.
Als wird den Herren Ordinarien hierdurch mitgegeben, ihren unter-
habenden Pfarrern nachdrucksamst aufzutragen, auf diese Soldatenkin-
der besonders emsigst zu invigilrren, damit selbe in christkatholischen
Glauben wohl unterrichtet werden, und die Gottesdienste und Christen-
lehren, so vrel es in jeder Landesgegend thunlich, niemals verobsäumem
Grätz den Lten Oktober 1771.
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Nr. io.
/As ist aus dem von dem I. O. Gubernio rmterm -4sten Jänner abhiti
beigebrachten Ursachen kein Anstand befunden worden, daß die von
den Pfarrern denen armen Leuthen Argris ertheilt werdende Taufscheine
auch von dem Stempel gegen deme jedoch befreyet werden sollen, daß der-
lei Taufscheinen das Wort Armis oder r-nenrgeldrlrcb beygesetzct,und die
Armuth notorisch seyn müßte, widrigen Falls die Pfarrer nicht nur die
Stempelgebühr, sondern auch die darauf gesetzte Stempelstrafe zu ent-
richten haben wurden.
Welches also gedachten Gubernio Zur Wissenschaft und weiteren Ver-
bescheidung der in Siegt-Sachen angeordneren Commission erinnert wird.
Signatum Wien den sten Merz 1772.

Nr. 11.
/^hro kaiserl.königl. apostol. Majestät haben aufdie von demJ. Oe. Gu-
bernio untern Listen May letzthin beschehene gehorsamste Anfrage,
wie die an denen gebotenen Feyertagen mit Feilhabung deren Maaren be-
tretende Partheycn zu bestrafen seyen, nachstehendes zur Nachricht-und
Maaßgebiger Anweisung deren betreffenden Behörden allcrgnädigst rescri-
biret.
Es seye die von Zeit zu Zeit wiederholte Republikation der neuen
Feyerungsordnung, und der darinnen festgesetzten, und aufgehobenen Fest-
tagen in ganzen Lande, sonderlich aber die schon so oft befohlene mehr-
malige Unterrichtung von Seiten des Owri in denen Predigen, und Chri-
stenlehren vor Augen zu halten, und bei sich ergebenden Uebcrtretungen le-
diglich nach Maaß der genugsam erhobenen Bosheit des Uibertreters ar-
birrarie mit einer demI^Ao angemessenen Geldstrafe zu Händen des chunck
für die Armen des Orts, oder auch mit einer allenfalls verdienten ander-
weitigen Züchtigung durch Arrest fürzugehen, an sich selbst aber am mei-
sten auf die Abschneidung der Gelegenheit der Bedacht zu nehmen, wie
dann in Zukunft Niemand mehr einiges Holz zu Errichtung öffentlicher
Bauden an jenen Tagen herzugeben habe, an welchen der Verkauf ver-
boten seye. Signatum Wien den 2-osten Juni 1772.
N. IL.
 
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