Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0121
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Nr. 12

Anzustgen: Allerhöchst gedacht Ihre Majestät hatten aus allermildester
Fürsorge für den allgemeinen Gesundheitsstand allergnädigst anzuord-
nen geruhet, daß bei Begrabung deren todten Körpern in denen Haupt-
städten gesammter Erblanden künftighin folgende Maaßregeln beobachtet
werden sollen, und zwar
imo. Möchten die Begräbnissen in denen Pfarr, oder anderen Kirchen
noch fernershin verstärket werden, jedoch solle in denen jenigen, wo eine
Gruft vorhanden ist, der Gruftstein nicht mehr geöfnet, sondern die Leiche
nach der Einsegnung vor die Kirche hinaus, und bei dem ausserhalb dersel-
ben befindlichen, oder herzustellenden Eingang in die Gruft hinabgetragen
werden, in denen übrigen Kirchen, welche mit keiner ordentlichen Gruft
versehen find, wären
260. Wenn daselbst die Herstellung förmlicher Grabstätten nicht thun-
lich seyn sollte , die Begräbnissen besonders deren in gefährlichen, oder an-
steckenden Krankheiten versterbenden Personen, entweder ganz einzustellen,
und die betreffende geistliche Kirchenvörsteher, wegen Ausübung ihrer pfarr-
lichen Gerechtsamen zu Pflegung eines Einverständnisses mit anderen Pfar-
rern zu verhalten, oder denenselben doch alles Ernstes aufzutragen, daß sie
für die lediglich unter das Kirchenpflaster legende Todte recht tiefe Gruben
machen, die todte Körper vor ihrer Einschlagung in die Truchen nrit unge-
löschtenKaik wohl beschitten, sofort die Truche mit Erde nach Möglichkeit
verstoßen, und die Pflastersteine eben wohl verhütten lassen sollen.
Allo» Seye Überhaupts kein Leichnam in eine Kirche zu begraben, der
nicht vorläufig dick mit Kalk besäet worden wäre.
4ro. Zu Hindannhaltung aller Überhäufung deren Kirchen mit todten
Körpern solle nachgesehen werden, wie viel in einer jeden Kirchen, sonder-
heitlich aber bei denen Pfarreyen begraben werden können, hauptsächlich
aber seye.
Zro. Darauf zu sehen, daß die Behältnisse deren Todten nicht ehender
geöfnet werden, bis nicht die Körper gänzlich zur Verwesung gediehen seyen.
6ro. Sollen die Luftlöcher nicht zu ebener Erde, viel weniger aber
in der Kirche ihren Ausgang haben, sondern solche, wenn sich einige öefin-
deren, abgeänderet, und in der Höhe ausserhalb der Kirche angebracht,
auch
7mo. Kein Leichnam, welcher an einer bösartig, oder epidemischen
Krankheit verstorben, zum Sehen auögesetzet, sondern solcher, sobald mög-
lich mit Kalk dick bestreuet, und in die Sarge gut vermachet, zur Erde
bestätiget werden.
So viel die gleich äusser denen Städten, oder in denen Vorstädten be-
findliche Freythöfe betrefere, da mögen zwar selbigem ihrer damaligen La-
ge verbleiben, jedoch seyen
8vo. Auch die daselbst begraben werdende Leichen, bevor sie in die
Sarge geleget werden, mit Kalk wohl zu beschütten, auch
9^0. Die aus denen Krankenspittälern nur in die Gruben gelegt wer-
dende verstorbene Laagweis mit Kalk dick zu bestreuen, und die Gruben
nachhin mit Erde wohl, und fest zu vermachen, wenn aber
iQmo. Eine solche Grube angefüllet, und gut verwahret seyn wurde,
seye dieselbe ohne Erlaubniß der politischen Stelle nicht wieder Zu eröfnen.

Q Z

II MO
 
Annotationen