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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0054
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wird, sollen die Kreishauptleute ihre Tabellen mit einem Berichte beglei-
ten, worin sie die wirklich entdekte, oder vermutliche Ursache einer sol-
chen V eränderung anzeigen.
§. z Die Landesstellen ziehen aus den an sie gekommenen, einzel-
nen Registern der Kreisämter eine Landestabelle zusamm, und begleiten
dieselben mit ihren Beobachtungen, und Erinnerungen an die vereinigte
Hofstelle, wo mit Ende Hornung die Tabellen aus allen Ländern einge-
langt seyn sollen.
Die summarischen Hauptstadt-und Landestabellen über Trauung,
Geburt, und Sterblichkeit sind, als ein Gegenstand nützlicher politischer
Berechnungen und Betrachtungen, von den Landesstellen alle Jahredmch
den Druck gemein zu machen. Gegeben in unserer Haupt-und Residenz-
stadt Wien den 21 Febr.i784.

Nro. 74.
/^e. K. K. Majestät befehlen, daß die Herren Ordinärst in Betref deZ
gestifteten Emeriten-oder Deficientenfundi, und der etwa aus dies-
fälliger Ersparung erhaltenen Kapitalien , 2 ima ^lovembris 3. p. jähr-
liche Rechnungen erlegen sollen, damit, wenn etwa ein oder anderer
Herr Bischof kein Priesterhaus errichtete, dieser Fundus dem etwa an-
ders sich entschließende Nachfolger unberührt, und sammt dem mittler-
weile getragenen Interesse zukomme. Wien den i7ten April 1784-

Nro. 7;.
Für Sttymnak die Gerichtsbarkeit Bestimmung.
Wir Joseph der Zweyte rc.
A^ach der erfolgten Bestimmung, welche Gerichtsstellen in dem Lande
Steyermark für die Zukunft einzig zu bestehen haben, erklären Wir
auch die Grundsäze über die Verwaltung der Gerichtsbarkeit in Streit-
sachen , und die Geschäfte des adelichen richterlichen Amtes, nach wel-
chen vom iten May 1784 anzufangen fürgegangen werden soll.
§. 1. Überhaupt richtet sich die Gerichtsbarkeit in Streitsachen nach
der persönlichen Eigenschaft des Beklagten, ohne Rücksicht auf die Gat-
tung des Klagrechtes, aus welcher die Streitigkeit entstanden, nur sind
folgende Fälle von dieser allgemeinen Regel ausgenommen:
Erstens: Das für Steyermark in Graz aufgestellte Fiskalamt ist in
allen den Geschäften, welche seiner Vertretung zugewiesen sind, berech-
tiget, auch dann, wann es als Kläger auftritt, die Streitsache vor je-
ne Gerichtsstellen zu ziehen, unter deren Gerichtsbarkeit dasselbe als Be-
klagtes stehet. Diese Gerichtsstelle ist das zu Graz aufgestellte Steyrische
Landrecht. Nur in den §. 4 und z den Wechsel, ober Berggerichten
Zugewiesenen Geschäften ist auch das Fiskalamt der Gerichtsbarkeit des
Steyerischen Merkantil!-und Wechselgerichtö, oder der unten angezeigten
Berggerichte unterworfen.
 
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