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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 4): [1784 - 1785] — Graz: Miller, 1786 [VD18 90753828]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45286#0061
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/^e. K. K. Mazestar haben allergnädigst entschlossen, daß dm öffentli-
chen geistlichen Lehrern der Gymnasien, die sich indem Unterrichte
besonders hervorgethan, bey Erledigung, und Besetzung eines Pfarr-
Benesiziums c^reris p3iibu8 jederzeit der Vorzug gegeben werden solle.
Wien den iten August 1785.

Nro. 94.
Obgleich durch allerhöchste Verordnung die Vorzüge, und Würden der
ehemaligen lVlLAillrorum HieoloZiX, ?rrellic3rorum, Oener3liuni
Ve6mtorum allgemein aufgehoben, und anbefohlett worden, daß
derley Jndividum den übrigen Konventualen gleich gehalten, und ihnen
der Rang, der denselben nach den Profeßionsjahreü gebühret, angewie-
sen werden solle.
So hat doch die Erfahrung gelehret, daß die in den Klöstern befind-
liche Exprofinzialen nicht nur dem Vorrang in sitzen, sondern auch bessere
Speisen, und Getränke, als den übrigen Ordenspriestern vorgesetzet wer-
den, erhalten, wie auch weder an die Ordnung zu bestimmten Stunden
die Messe zu lesen, noch auch an die Korämtcr gebunden seyen.
Um nun die klösterliche Einigkeit unter den Mitgliedern aufrecht zu er-
halten, wollen Se. Majestät, daß in Zukunft alle derley Vorzüge in An-
sehung der Exprovinzialen, Expriorn, Exrektorn, Exkustodem, Exquar-
dian, und wie sonsten die Exoberen in den Klöstern heißen, gänzlich auf-
gehoben, denselben der Rang nach ihren Profeßionö-Jahren eingeräumet,
und ihren Mitbrüdertt in allem, und jeden gleich gehalten werden solle.
Jedoch verstehet sich von selbst, daß, wenn ein Exoberer krank, sich,
oder alt wurde, demselben die seinen Umständen entsprechenden Begün-
stigungen in allem und jedem von dem Klostervorsteher, wie es ohnehin die
einem jeden Konventualen schuldige Pflicht erfodert, angedeyen zu lassen
Wien den iten August 1785.

Rro. 95.

AAenn bey den behörig kundgemachten Konkurs entweder gar niemand
erscheinet, oder die Prüfung derjenigen, welche dabey erscheinen,
nicht einmal mittelmäßig ausfällt, hat der Hr. Ordinarius in derley Fäl-
len seit einem noch nicht verstrichenen Jahre mit dem Erfolge der ersten
Klasse geprüften Individuen: dem Patrone vorzuschlagen, welchem Pa-"
 
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