Rro. 5.
gnädigster Rücksicht auf die ost namhaften, und wiederholten Reise-
«x) kosten, welche die für eine erledigte Kumtspfründe konkmrirenden Kan-
ditaten zu tragen gezwungen sind, haben Se. Majestät folgendes Nor-
male für alle sowohl deutsche, als auch hungarische Erblande zu erlassen
befohlen.
Erstens: Ist künftighin in jeder DiözeS nur zweymalen des Jahres,
nämlich zu Anfang des Monats May, und zu Ende des AugustmonatS
ein allgemeiner Konkurs abzuhalten, wobei jedem, der eine Kuratpfründe
zu erhalten wünscht, zu erscheinen frey stehet»
Zweytens: Für jene, sie mögen Pfarrer oder Kaplane seyn, welche
bei einem solchen Konkurse die Note der ersten Klasse aus allen Prüfungs-
gegenständen erhalten haben, erstrecket sich in der Diözes, wo sie konkurriret
haben, die Gültigkeit ihrer Prüfung auf z Jahre.
Drittens: Wenn nun ein Kuratpfründe in Erledigung kömmt, so ha-
ben diejenigen, welche sich bei einem Konkurse, seit dessen Abhaltung noch
nicht z Jahre verstrichen sind, durch Erhaltung der ersten Klasse ausge-
zeichnet haben, ihre gemäß den zweyten Punkte des in Betref der Konkur-
se unterm iten Julius 1784 erlassenen allerhöchsten Generale eingerichtete
Bittschriften binnen 6 Wochen vom Tage der Erledigung an, dem bischöf-
lichen Ordinariate zu überrM)en, oder zuzusenden.
In Ansehung derjeni
geramte besonders auszei
sie einem Konkurse sich vc
schlag zu bringen. Unter
welche sowohl von Seiler
Verstandes, ihrer Pastor
gens, als auch von Seil
rufspstichten, ihres Eifer D,
klärung, als politischen ? R-^
Versorgungsanstalten, un D-
Handhabung der allerhö Ri-
bräuche, und die Beförb
stes, in der Diözes gleicl D.
Lrenste einerseits durch de! R^
ihrem Seelsor-
elben, ohne daß
farren in Bor-
gen verstanden,
'es aufgeklärten
ittlichen Vetra-
bung ihrer Be-
mäßigen Auf-
ul und Armen-
oendung für die
schädlicher Miß-
gen Gottesdien-
diese ihre Ver-
Mch glaubwür-
dige
gnädigster Rücksicht auf die ost namhaften, und wiederholten Reise-
«x) kosten, welche die für eine erledigte Kumtspfründe konkmrirenden Kan-
ditaten zu tragen gezwungen sind, haben Se. Majestät folgendes Nor-
male für alle sowohl deutsche, als auch hungarische Erblande zu erlassen
befohlen.
Erstens: Ist künftighin in jeder DiözeS nur zweymalen des Jahres,
nämlich zu Anfang des Monats May, und zu Ende des AugustmonatS
ein allgemeiner Konkurs abzuhalten, wobei jedem, der eine Kuratpfründe
zu erhalten wünscht, zu erscheinen frey stehet»
Zweytens: Für jene, sie mögen Pfarrer oder Kaplane seyn, welche
bei einem solchen Konkurse die Note der ersten Klasse aus allen Prüfungs-
gegenständen erhalten haben, erstrecket sich in der Diözes, wo sie konkurriret
haben, die Gültigkeit ihrer Prüfung auf z Jahre.
Drittens: Wenn nun ein Kuratpfründe in Erledigung kömmt, so ha-
ben diejenigen, welche sich bei einem Konkurse, seit dessen Abhaltung noch
nicht z Jahre verstrichen sind, durch Erhaltung der ersten Klasse ausge-
zeichnet haben, ihre gemäß den zweyten Punkte des in Betref der Konkur-
se unterm iten Julius 1784 erlassenen allerhöchsten Generale eingerichtete
Bittschriften binnen 6 Wochen vom Tage der Erledigung an, dem bischöf-
lichen Ordinariate zu überrM)en, oder zuzusenden.
In Ansehung derjeni
geramte besonders auszei
sie einem Konkurse sich vc
schlag zu bringen. Unter
welche sowohl von Seiler
Verstandes, ihrer Pastor
gens, als auch von Seil
rufspstichten, ihres Eifer D,
klärung, als politischen ? R-^
Versorgungsanstalten, un D-
Handhabung der allerhö Ri-
bräuche, und die Beförb
stes, in der Diözes gleicl D.
Lrenste einerseits durch de! R^
ihrem Seelsor-
elben, ohne daß
farren in Bor-
gen verstanden,
'es aufgeklärten
ittlichen Vetra-
bung ihrer Be-
mäßigen Auf-
ul und Armen-
oendung für die
schädlicher Miß-
gen Gottesdien-
diese ihre Ver-
Mch glaubwür-
dige