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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0093
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81

Gründen:
Nach dem §. 16 des Einkommensteuergesetzes ist die
tatsächlich vertheilte Ausbeute maßgebend. Der Wortlaut ist
klar und unzweideutig; danach kommt es nicht darauf, was
verdient und zur Vertheilung verfügbar, „vertheilbar" war,
sondern darauf an, was in Wirklichkeit „vertheilt" ist.
Dazu kommt, daß im Eingänge des Paragraphen zwei Arten
von Ueberschüssen unterschieden werden: solche, die an die
Mitglieder „vertheilt", und solche, die zur Erweiterung u. s. w.
„verwendet" werden; deshalb verbietet es sich, im weiteren
Verlaufe des Paragraphen die Worte „verteilten Ausbeute"
dahin zu verstehen, daß damit sowohl die vertheilten, als auch
die sonst verwendeten Beträge bezeichnet sein sollen. Daß die
nach Lage der Gesetzgebung nicht gestattete Mitberücksichtigung
des zur Geschäftserweiterung verwendeten Theiles der Aus-
beute bei der Abzugsberechnung im einzelnen Falle zu einer
Härte führen kann, mag zugegeben werden, ist aber uner-
heblich; fiele übrigens die Verwendung der 15 232 in
die für die Berechnung des Einkommens nach §. 10 des Ein-
kommensteuergesetzes maßgebenden beiden letzten Jahre, so
würde das Ergebniß für die Beschwerdeführerin noch viel
ungünstiger sein.
Auch der Berücksichtigung des Erwerbspreises des Gru-
benterrains neben dem Zwanzigfachen der vertheilten Jahres-
ausbeute steht der §. 16 des Einkommensteuergesetzes ent-
gegen. Denn nach dem Wortlaut desselben, mit welchem die
Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 in Art. 48 III
Abs. 2 und auch die Verfügung des Finanzministers vom
12. August 1891 Nr. 3 im Einklang sind, ist klar, daß die
Wahl der Steuerpflichtigen besteht: zwischen dem Grundkapital
einerseits und dem Zwanzigfachen der vertheilten Durchschnitts-
ausbeute andererseits, wobei das Grundkapital dahin näher
bestimmt wird, daß es sich zusammensetzt aus dem Erwerbs-
preise und aus den Kosten der Anlage, Einrichtung und Er-
weiterung des Bergwerks. Der Art. 27 der Ausführungs-
anweisung, auf welchen die Beschwerdeführerin sich beruft,
 
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