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ertheilten Auskunft für bewiesen anzunehmen sind, genügend,
um die Versäumniß entschuldbar zu machen; der Pflichtige ist
mithin der Rechtsmittel nicht verlustig gegangen.
Nr. 43.
Der Begriff des „Auslandes" im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 1, 6.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 1 und Anm. 4.
Entscheidung des V. Senats vom 17. Januar 1893. Rep. V. 512/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist abgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Durch die Berufungsentscheidung ist der Beschwerde-
führer mit dem Ansprüche, den sein persönliches pensions-
berechtigendes Gehalt von 4200 übersteigenden Theil des
dienstlichen Einkommens von 6 000 von der Besteuerung
in Preußen freizulassen, deshalb abgewiesen, weil unter Aus-
land im Sinne des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 nur außerdeutsche Staaten zu verstehen seien (Ausführungs-
anweisung vom 5. August 1891 Art. 1 Anm. 4), also bei den
Mitgliedern der Preußischen Gesandtschaft in Hamburg auch
der nicht pensionsberechtigende Theil des Diensteinkommens
steuerpflichtig sei und §. 6 zu 4 des Einkommensteuergesetzes
keine Anwendung finde.
Die Beschwerde, welche in der Begründung der Ent-
scheidung einen Rechtsirrthum finden will, weil Hamburg in
Bezug auf Preußen doch Ausland sei und demgemäß der
Wortlaut der Bestimmung in §. 6 zu 4 a. a. O. zutreffend
erscheine, zumal da dies nicht durch den Sinn des Einkommen-
steuergesetzes und noch weniger durch die dazu ergangene
Ausführungsanweisung ausgeschlossen sei, auch nicht ausge-
schlossen werden könne, ist unbegründet. Ob man im All-
ertheilten Auskunft für bewiesen anzunehmen sind, genügend,
um die Versäumniß entschuldbar zu machen; der Pflichtige ist
mithin der Rechtsmittel nicht verlustig gegangen.
Nr. 43.
Der Begriff des „Auslandes" im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 1, 6.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 1 und Anm. 4.
Entscheidung des V. Senats vom 17. Januar 1893. Rep. V. 512/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist abgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Durch die Berufungsentscheidung ist der Beschwerde-
führer mit dem Ansprüche, den sein persönliches pensions-
berechtigendes Gehalt von 4200 übersteigenden Theil des
dienstlichen Einkommens von 6 000 von der Besteuerung
in Preußen freizulassen, deshalb abgewiesen, weil unter Aus-
land im Sinne des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 nur außerdeutsche Staaten zu verstehen seien (Ausführungs-
anweisung vom 5. August 1891 Art. 1 Anm. 4), also bei den
Mitgliedern der Preußischen Gesandtschaft in Hamburg auch
der nicht pensionsberechtigende Theil des Diensteinkommens
steuerpflichtig sei und §. 6 zu 4 des Einkommensteuergesetzes
keine Anwendung finde.
Die Beschwerde, welche in der Begründung der Ent-
scheidung einen Rechtsirrthum finden will, weil Hamburg in
Bezug auf Preußen doch Ausland sei und demgemäß der
Wortlaut der Bestimmung in §. 6 zu 4 a. a. O. zutreffend
erscheine, zumal da dies nicht durch den Sinn des Einkommen-
steuergesetzes und noch weniger durch die dazu ergangene
Ausführungsanweisung ausgeschlossen sei, auch nicht ausge-
schlossen werden könne, ist unbegründet. Ob man im All-