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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0188
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1891 verstoße, wurde vom Oberverwaltuugsgericht als be-
gründet erkannt und daraus ergab sich die Berichtigung der
Steuerfestsetzung nach dem Anträge.
Gründe.
Nach §. 16 a. a. O. gelten als steuerpflichtiges Ein-
kommen der Kommanditgesellschaften auf Aktien „die Ueber-
schüsse, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel
unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt
werden".
Keinem Zweifel unterliegt es zunächst, daß — so ist be-
reits in der Ministerialanweisung, Art. 27 I a, ausgeführt —
unter Mitgliedern alle Gesellschafter, darunter also auch die
persönlich haftenden Gesellschafter, zu verstehen sind (vgl.
Art. 150 und 173 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buches) und daß die den letzteren zufließenden Aktienzinsen
u. s. w. wie alle übrigen Aktienzinsen u. s. w. steuerpflichtiges
Einkommen der Gesellschaft bilden. Dieser ohne Weiteres
gegebenen Auffassung entspricht es, daß besondere Bestim-
mungen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter in
das Gesetz schließlich nicht ausgenommen sind. Damit ist
aber das steuerpflichtige Einkommen einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien nicht erschöpft, und man würde die rechtliche Natur
einer solchen Gesellschaft verkennen, wenn man gewissermaßen
6 eontrario den Satz aufstellen wollte: Überschüsse, die nicht
als Aktienzinsen oder Dividenden auf das Gesammtkapital
der Kommanditisten entfallen, bilden nicht steuerpflichtiges
Einkommen der Gesellschaft im Sinne des §. 16. Zwar kann
die Rechtslage bezüglich derjenigen Gewinnantheile, welche
den persönlich haftenden Gesellschaftern für ihre nicht auf das
Gesammtkapital der Kommanditisten gemachten, sondern dar-
über hinaus geleisteten Einlagen zufließen, hier unerörtert
bleiben, da solche Antheile im vorliegenden Falle gar nicht in
Frage kommen; doch giebt es noch andere von dem bezeich-
neten Gesammtkapitale unabhängige Gewinnantheile der per-
sönlich haftenden Gesellschafter, und um solche handelt es sich
 
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