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allgemein feststellen, daß Gemeindeempfänger Mangels aus-
drücklicher anderer Vereinbarungen zur abzüglichen Berechnung
eines Drittheils ihrer dienstlichen Bezüge als Dienstaufwands-
kosten berechtigt feien. Mit ihm seien zwar ebensowenig aus-
drückliche Abreden über Höhe von Dienstunkosten im Besonderen
getroffen, wie ein förmlicher Anstellungsvertrag als Gemeinde-
empfänger überhaupt geschlossen; wohl aber sei in einem
Spezialfalle, beim Ableben seines im Nebenamte mit den
gleichen Geschäften, wie er, betrauten Vaters, eines Königlichen
Rentmeisters und Gemeindeempfängers, seitens der betreffenden
Regierung im Jahre 1888 ein Drittheil der entsprechenden
Bezüge ausdrücklich als „auf Amtskosten zu rechnen" be-
zeichnet worden. Eine gleichartige Berechnung sei allgemein
üblich und eine vorgängige Festsetzung darüber schon deshalb
erforderlich, weil einzelne Kosten, z. B. für Stellvertretung in
Behinderungsfällen, ihrer Natur und Höhe nach im Voraus
garnicht zu übersehen seien.
Von dem Oberverwaltungsgericht wurde der Beschwerde
stattgegeben, soweit es den streitigen Punkt betrifft, ans fol-
genden
Gründen:
Zunächst liegt der Fall, in welchem für einen Staats-
beamten die vorgesetzte Dienstbehörde wie anzunehmen im
Einverständniß mit den betheiligten Behörden und Instituten,
deren Kassengeschäfte im Nebenamte zu führen sie ihren
Beamten gestattet hat — bestimmte Festsetzungen über die
Berechnung der Dienstaufwandskosten getroffen hat, vor-
getragenermaßen hier entfernt nicht vor. Während hinsichtlich
der verschiedenen sonstigen, vom Censiten angeblich als Ren-
dant verwalteten Kassen völlig im Dunkeln liegt, in wessen
Auftrag überhaupt und gegen Gewährung welcher nach Höhe
und Form der Berechnung bis jetzt unbekannten Entschädigung
er diese Verwaltungen besorgt, ergeben die Akten nur mit
einiger Bestimmtheit, daß der Censit Gemeindeempfänger für
die Stadt A. und einen Landbezirk, also in dieser Eigen-
schaft Kommunalbeamter ist, daß aber die hier betheiligten
allgemein feststellen, daß Gemeindeempfänger Mangels aus-
drücklicher anderer Vereinbarungen zur abzüglichen Berechnung
eines Drittheils ihrer dienstlichen Bezüge als Dienstaufwands-
kosten berechtigt feien. Mit ihm seien zwar ebensowenig aus-
drückliche Abreden über Höhe von Dienstunkosten im Besonderen
getroffen, wie ein förmlicher Anstellungsvertrag als Gemeinde-
empfänger überhaupt geschlossen; wohl aber sei in einem
Spezialfalle, beim Ableben seines im Nebenamte mit den
gleichen Geschäften, wie er, betrauten Vaters, eines Königlichen
Rentmeisters und Gemeindeempfängers, seitens der betreffenden
Regierung im Jahre 1888 ein Drittheil der entsprechenden
Bezüge ausdrücklich als „auf Amtskosten zu rechnen" be-
zeichnet worden. Eine gleichartige Berechnung sei allgemein
üblich und eine vorgängige Festsetzung darüber schon deshalb
erforderlich, weil einzelne Kosten, z. B. für Stellvertretung in
Behinderungsfällen, ihrer Natur und Höhe nach im Voraus
garnicht zu übersehen seien.
Von dem Oberverwaltungsgericht wurde der Beschwerde
stattgegeben, soweit es den streitigen Punkt betrifft, ans fol-
genden
Gründen:
Zunächst liegt der Fall, in welchem für einen Staats-
beamten die vorgesetzte Dienstbehörde wie anzunehmen im
Einverständniß mit den betheiligten Behörden und Instituten,
deren Kassengeschäfte im Nebenamte zu führen sie ihren
Beamten gestattet hat — bestimmte Festsetzungen über die
Berechnung der Dienstaufwandskosten getroffen hat, vor-
getragenermaßen hier entfernt nicht vor. Während hinsichtlich
der verschiedenen sonstigen, vom Censiten angeblich als Ren-
dant verwalteten Kassen völlig im Dunkeln liegt, in wessen
Auftrag überhaupt und gegen Gewährung welcher nach Höhe
und Form der Berechnung bis jetzt unbekannten Entschädigung
er diese Verwaltungen besorgt, ergeben die Akten nur mit
einiger Bestimmtheit, daß der Censit Gemeindeempfänger für
die Stadt A. und einen Landbezirk, also in dieser Eigen-
schaft Kommunalbeamter ist, daß aber die hier betheiligten