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nicht gewonnen. Denn weder die eine noch die andere Art
von Handlungen sind für den auf Erzielung von Gewinn ge-
richteten Zweck des Gewerbes entbehrlich, ohne daß sich das
Maß ihrer Bedeutung für das Endergebniß gegeneinander
abwägen läßt. So wenig wie ein Gewerbebetrieb ohne die so-
genannten Hülfsgeschäfte denkbar ist, so unrichtig ist die Annahme,
daß eine Konzentration von sogenannten Hülfsgeschäften an einem
Orte daselbst niemals einen Gewerbebetrieb darstellen könne.
Steht, wie hier, die Ausübung eines Gewerbebetriebes
durch eine dritte Person zur Frage, so folgt bereits aus dem
Vorstehenden, daß die Annahme eines Betriebes nicht dadurch
bedingt wird, daß der Vertreter ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte
im Namen und für Rechnung des Inhabers selbstständig ab-
Zuschließen. Der 2 des Kommunalabgabengesetzes vom
27. Juli 1885, welcher diese Beschränkung aufstellt, stimmt
mit dem §. 2b des Einkommensteuergesetzes nicht überein.
Der Wortlaut des letzteren (§. 2b) geht weiter und sollte
weiter gehen, als §. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1885.
Das ergiebt sich aus den bei der Berathung des Einkommen-
steuergesetzes gepflogenen Verhandlungen. Es wurde nämlich
im §. 2 hinter litt, b folgender Zusatz von der Kommission
eingeschaltet und bei der zweiten Lesung im Hause der Ab-
geordneten auch angenommen: „Eine Anlage im Sinne dieses
Paragraphen ist auch dann vorhanden, wenn gewerbliche
Unternehmen, welche außerhalb Preußens ihren Sitz haben,
in Preußen Agenturen bezw. Agenten unterhalten, einerlei
ob dieselben zum selbstständigen Geschäftsabschlüsse
ermächtigt sind." Dieser Zusatz wurde zwar bei der dritten
Berathung gestrichen, es geschah das aber unter allseitiger Zu-
stimmung nicht in dem Sinne, daß die Streichung eine Ein-
schränkung der Bestimmung bedeuten sollte, sondern allein
in der Absicht, Angesichts der Schwierigkeit, eine befriedigende
Fassung zu finden, die Auslegung des §. 2b der Rechtsprechung
zu überlassen.
Folglich ist, damit die Thätigkeit des „Prokuristen, Agenten
oder anderen ständigen Vertreters" dem Inhaber des Geschäfts
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nicht gewonnen. Denn weder die eine noch die andere Art
von Handlungen sind für den auf Erzielung von Gewinn ge-
richteten Zweck des Gewerbes entbehrlich, ohne daß sich das
Maß ihrer Bedeutung für das Endergebniß gegeneinander
abwägen läßt. So wenig wie ein Gewerbebetrieb ohne die so-
genannten Hülfsgeschäfte denkbar ist, so unrichtig ist die Annahme,
daß eine Konzentration von sogenannten Hülfsgeschäften an einem
Orte daselbst niemals einen Gewerbebetrieb darstellen könne.
Steht, wie hier, die Ausübung eines Gewerbebetriebes
durch eine dritte Person zur Frage, so folgt bereits aus dem
Vorstehenden, daß die Annahme eines Betriebes nicht dadurch
bedingt wird, daß der Vertreter ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte
im Namen und für Rechnung des Inhabers selbstständig ab-
Zuschließen. Der 2 des Kommunalabgabengesetzes vom
27. Juli 1885, welcher diese Beschränkung aufstellt, stimmt
mit dem §. 2b des Einkommensteuergesetzes nicht überein.
Der Wortlaut des letzteren (§. 2b) geht weiter und sollte
weiter gehen, als §. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1885.
Das ergiebt sich aus den bei der Berathung des Einkommen-
steuergesetzes gepflogenen Verhandlungen. Es wurde nämlich
im §. 2 hinter litt, b folgender Zusatz von der Kommission
eingeschaltet und bei der zweiten Lesung im Hause der Ab-
geordneten auch angenommen: „Eine Anlage im Sinne dieses
Paragraphen ist auch dann vorhanden, wenn gewerbliche
Unternehmen, welche außerhalb Preußens ihren Sitz haben,
in Preußen Agenturen bezw. Agenten unterhalten, einerlei
ob dieselben zum selbstständigen Geschäftsabschlüsse
ermächtigt sind." Dieser Zusatz wurde zwar bei der dritten
Berathung gestrichen, es geschah das aber unter allseitiger Zu-
stimmung nicht in dem Sinne, daß die Streichung eine Ein-
schränkung der Bestimmung bedeuten sollte, sondern allein
in der Absicht, Angesichts der Schwierigkeit, eine befriedigende
Fassung zu finden, die Auslegung des §. 2b der Rechtsprechung
zu überlassen.
Folglich ist, damit die Thätigkeit des „Prokuristen, Agenten
oder anderen ständigen Vertreters" dem Inhaber des Geschäfts
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