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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0089
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59

dem Steuersätze
Einkommen von
Grundvermögen
18 458 (vorbehaltlich des Abzuges der Hypothekenzinsen)
in Rechnung gestellt. Die Veranlagungskommission folgte hier-
bei im Wesentlichen den Angaben des Steuerpflichtigen, ins-
besondere ließ sie die von Letzterem in dem betreffs der Steuer-
erklärung, und zwar speziell bezüglich des deklarirten Einkommens
aus Grundvermögen, durchgeführten Beanstandungsverfahren
geltend gemachten Abzüge für Abnutzung bezw. drohende Ent-
werthung der vermietheten Gebäude zu. Diese Abzüge be-
zifferten sich
a) bei vier Häusern an der A.-Straße auf 1 340,75
— V2 o/y vom Feuerversicherungswerthe —;
b) bei dem Hause am B.'- Weg auf 613 — 1 o/y
vom Feuerversicherungswerthe —;
0) bei dem im Miteigenthum des Censiten zur ideellen
Hälfte stehenden Privatkasernement in der C.-Vorstadt
auf ^^0 14 500
Zur Begründung des Abzugs zu e hatte Censit Folgen-
des angeführt:
Das in Rede stehende Kasernement sei auf 15 Jahre, von
denen bis dahin 6 Jahre bereits verstrichen seien, an den Militär-

entzogenem Gebiete. Dabei kommt nur eine Abnutzung
in baulicher Hinsicht, nicht auch eine durch Veränderung
äußerer wirthschaftlicher Verhältnisse bedingte eventuelle
Minderung der Verwerthbarkeit eines Gebäudes in Betracht.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 44, 915,
9 II 1, 13 Abs. 2.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 Art. 1611 bezw. I 2ä in der durch die
Zirkularverfügung vom 18. Oktober 1892, II. 12927,
veränderten Fassung.
Entscheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 14. Juni 1893.
Rept. V. 4.. 93/93.
Bei der Veranlagung des Censiten zu
von 330 nach einem steuerpflichtigen
10 Z28 c/A wurden an Einkommen aus
 
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