Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

DOI Heft:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0389
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
359

Folge der außerordentlichen Terrainschwierigkeiten
eine theuere und zu 45 000 veranschlagt. Es ist
aber durch Umänderungen auf dem Zechenplatz,
welche nicht mit veranschlagt waren, in Folge des
Anschlusses aber nöthig wurden, ferner durch größeren
Grunderwerb, wie vorgesehen war, der Kostenanschlag
um ca. 20 000 überschritten."
Hieraus konnte die Berufungskommission ohne Rechts-
irrthum die Ueberzeugung gewinnen, daß es sich bei dem
neuen Eisenbahnanschlusse keineswegs lediglich um einen Ersatz
für das damals vorhandene Grubengeleise, sondern zu einem
wesentlichen Theil um eine auf Ausdehnung des Betriebs-
umfanges („Zunahme der Förderung") — vergl. Art. 27 Nr. 1
Abs. 2 der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 —
abzielende neue Anlage, bei der bezüglichen Ausgabe mithin
um eine „zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung" (§. 16
des Einkommensteuergesetzes) gemachte Verwendung aus den
Betriebsüberschüssen gehandelt hatte.
Wenn die Berufungskommission diesen Thatbestand nach
den eigenen Erklärungen der Censitin für voll bewiesen er-
achtete, war sie nicht gehalten, in Ergänzung des Beanstandungs-
verfahrens der Censitin noch besondere Gelegenheit zu weiteren
Gegenanführungen zu geben, geschweige denn von Amtswegen
zu einer Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in
Bezug auf diesen Punkt zu schreiten. Demnach ist der von
der Beschwerdeführerin gerügte Mangel im Verfahren als
vorhanden nicht anzuerkennen. Die neuen thatsächlichen An-
führungen in der Beschwerde, durch welche dargethan werden
soll, daß der neue Eisenbahnanschluß nur dem Zwecke einer
Erhaltung des Betriebes im bisherigen Umfange zu dienen
bestimmt gewesen sei, können zufolge der aus §. 44 des Ein-
kommensteuergesetzes erhellenden beschränkten Natur des Rechts-
mittels der Beschwerde nicht mehr Berücksichtigung finden.
Den auf Verbesserung bezw. Geschäftserweiterung zu
rechnenden Theil der hier in Rede stehenden Verwendung hat
die Berufungskommission schätzungsweise als auf mindestens
 
Annotationen