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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0177
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B. ſowohl, als auch auf dem Schienengeleiſe B.-Landesgrenze
vorhanden (Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd.
XXIV S. 105). Daß ihr die Bahn auf Preußiſchem Gebiete
nicht gehört, iſt ohne Bedeutung; auch kann der in der Be-
ſchwerde mit Rückſicht auf den Staatsvertrag (der übrigens
in Art. XXII bereits eine Beſteuerung des von der öſter-
reichiſchen Unternehmung auf Preußiſchem Gebiete geleiteten
Bahnbetriebes vorſieht) und mit Rückſicht auf die Unkünd-
barkeit des Betriebsüberlaſſungsvertrages angeregte Zweifel,
ob es ſich um ein privatrechtliches Pachtverhältniß handelt,
auf ſich beruhen. Steht hiernach die ſubjektive Steuerpflicht
der Beſchwerdeführerin feſt, ſo iſt das Steuerobjelt zu er-
mitteln. Auch in dieſer Beziehung erſcheint die Angelegenheit
nach dem jetzigen Stande der Verhandlungen ſpruchreif.

Was zunächſt das Theilungsobjekt — die geſammten
ſteuerpflichtigen Ueberſchüſſe der Geſellſchaft nach S. 16 des
Einko mmenſteuergeſetzes — anlangt, ſo beträgt daſſelbe

1107 484 fl., indem die in Betreff der Richtigkeit keinem Be-
denken unterliegenden Angaben zu Grunde gelegt werden,
welche die Beſchwerdeführerin der Einkommenſteuer-Veran-
lagungskommiſſion in D. mit Schreiben vom 2. Januar 1893
unterbreitet hat.

Zur Ermittelung der auf Preußen fallenden Quote kann
hier von dem beſonderen aus dem Preußiſchen Gewerbebetriebe
erzielten Gewinne nicht ausgegangen werden, denn eine der-
artige beſondere Gewinnberechnung iſt ſchon deshalb unthun-
lich, weil dieſe Strecke kein ſelbſtſtändiges Unternehmen bildet,
ſondern in enger Verbindung mit dem Geſammtunternehmen
verwaltet wird. Daher kann die Ausſonderung des Preußi-
ſchen Antheils nur nach den aus den thatſächlichen Betriebs-
verhält niſſen des Unternehmens ſich ergebenden Merkmalen,
welche für die Gewinnerzielung vornehmlich beſtimmend ſind
(Art. 27 Nr. 4 Abſ. 3), erfolgen. Als nach Lage der Sache
angemeſſener Vertheilungsmaßſtab erſcheint die Streckenlänge.
Die Geſammtſtrecken der Bahn ſind nach ihren Geſchäfts-

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