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berichten 936,005 Kilometer lang, die Preußiſche Strecke von
B. bis zur Landesgrenze hat eine Länge von 6,121 Kilometer;
nach dem durch dieſe Zahlen gegebenen Verhältniſſe ergiebt
ſich (vermöge der Proportion 936,005 : 6,121 = 1107484: X)
ein für Preußen ſteuerpflichtiges Einkommen von 7242fl.
Danach iſt die Veranlagung zu 360 M. — nach einem Ein-
kommen von mehr als 11500 .. bis einſchließlich 12 500 /
— gerechtfertigt und muß es ſomit im Endergebniſſe bei der-
ſelben bewenden. Eine beſondere Abrechnung des Pacht-
zinſes, den die Geſellſchaft für die Benutzung der Preußiſchen
Bahnanlagen zu zahlen hat, iſt unſtatthaft; derſelbe hat da-
durch Berückſichtigung gefunden, daß er in dem Abſchluſſe der
Betriebsrechnung unter den Ausgaben erſcheint, mithin bei
Feſtſetzung der Ueberſchüſſe zur Geltung gekommen iſt.
Nr. 40.
„Miethsentſchädigung“ eines Beamten, der Anſpruch auf freie
Dienſtwohnnng hat, kommt mit dem vollen Betrage in
Anrechnung.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 S. 15.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
— Z
Entſcheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 13. Dezember 1894.
Rep. V. B. 346/94.
Einem beſchwerdeführenden Beamten waren als Theile
ſeiner Beſoldung nicht allein Gehalt (2 700 M und Feuerungs-
deputat G0 M) im deklarirten Betrage, ſondern dazu noch
900 M angerechnet, welche nach ſeiner Angabe deshalb ge-
währt werden, weil ihm als Garniſonverwaltungsbeamten
„Dienſtwohnung in natura“ zuſtehe, eine ſolche aber in A.
nicht vorhanden ſei, und welche als „Geldentſchädigung
zur Selbſtermiethung einer ſolchen“ dienen ſollen. Schon
im Berufungsverfahren war dies vom Cenſiten angegeben,
berichten 936,005 Kilometer lang, die Preußiſche Strecke von
B. bis zur Landesgrenze hat eine Länge von 6,121 Kilometer;
nach dem durch dieſe Zahlen gegebenen Verhältniſſe ergiebt
ſich (vermöge der Proportion 936,005 : 6,121 = 1107484: X)
ein für Preußen ſteuerpflichtiges Einkommen von 7242fl.
Danach iſt die Veranlagung zu 360 M. — nach einem Ein-
kommen von mehr als 11500 .. bis einſchließlich 12 500 /
— gerechtfertigt und muß es ſomit im Endergebniſſe bei der-
ſelben bewenden. Eine beſondere Abrechnung des Pacht-
zinſes, den die Geſellſchaft für die Benutzung der Preußiſchen
Bahnanlagen zu zahlen hat, iſt unſtatthaft; derſelbe hat da-
durch Berückſichtigung gefunden, daß er in dem Abſchluſſe der
Betriebsrechnung unter den Ausgaben erſcheint, mithin bei
Feſtſetzung der Ueberſchüſſe zur Geltung gekommen iſt.
Nr. 40.
„Miethsentſchädigung“ eines Beamten, der Anſpruch auf freie
Dienſtwohnnng hat, kommt mit dem vollen Betrage in
Anrechnung.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 S. 15.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
— Z
Entſcheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 13. Dezember 1894.
Rep. V. B. 346/94.
Einem beſchwerdeführenden Beamten waren als Theile
ſeiner Beſoldung nicht allein Gehalt (2 700 M und Feuerungs-
deputat G0 M) im deklarirten Betrage, ſondern dazu noch
900 M angerechnet, welche nach ſeiner Angabe deshalb ge-
währt werden, weil ihm als Garniſonverwaltungsbeamten
„Dienſtwohnung in natura“ zuſtehe, eine ſolche aber in A.
nicht vorhanden ſei, und welche als „Geldentſchädigung
zur Selbſtermiethung einer ſolchen“ dienen ſollen. Schon
im Berufungsverfahren war dies vom Cenſiten angegeben,