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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0180
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nicht, ſondern nur die Anrechnung eines thatſächlich baar
gezahlten Emolumentes in Frage kommt, oder daß feſtſtehende
Baarbezüge unter gewiſſen Umſtänden nur zum Theil an-
rechnungsfähig ſein ſollen. Daß ferner die Bezüge der im
Inlande wohnhaften Beamten ſteuerpflichtiges Einkommen ohne
Rückſicht auf ihre penſionsberechtigende Eigenſchaft bilden, iſt
bereits in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze im Art. 21 Nr. 1
und Nr. 2 Abſ. 2 der Ausführungsanweiſung anerkannt (vergl.
auch Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. II S. 98). Die hier in Rede ſtehende Geld-
entſchädigung von 900 M hat ſteuerlich keinen anderen Cha-
rakter als der Wohnungsgeldzuſchuß eines Beamten und iſt
ein Theil der Beſoldung, er wechſelt auch gleich dem Wohnungs-
geldzuſchuſſe örtlich. Uebrigens liegt ein Fall, wie ihn unter
dem früheren Rechtszuſtande (ohne die in das Einkommen-
ſteuergeſetz neu aufgenommene Begrenzung des S. 15 Abſ. 2)
ein Finanzminiſterialerlaß vom 29. April 1870 (vergl. Meitzen,
das Preußiſche Einkommenſteuergeſett vom 24. Juni 1891
S. 162 Anmerkung 1) geregelt hatte, deshalb hier nicht vor,
weil es ſich nicht um einen Beamten handelt, dem gegen Abzug
an der Beſoldung eine Dienſtwohnung zuſteht. Es mag
ſchließlich auf den zweiten Satz des Abſ. 2 in S. 15 a. a. O.
noch hingewieſen werden, worin der Fall der Vermiethung
einer Dienſtwohnung — alſo auch ein Fall, daß Schätzung
ausſcheidet — geregelt iſt.

4—

Einkommen aus Grundvermögen und Abzüge vom Geſammt-
einkommen.

Tragweite der Regel, daß bei Schätzung des Einkommens aus
Wohngebäuden Zubehörungen wie Parkanlagen u. A. zu
berückſichtigen ſind. Die ausnahusweiſe ohne den Anhalt
ortsüblicher Miethspreiſe vorzunehmende Schätzung des
Miethswerthes.
 
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