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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0188
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158

Sxyunden:

Nach S. 2b iſt das Einkommen aus Preußiſchem
Grundbeſitz ſteuerpflichtig. Ob dieſe Beſtimmung den Fall
der Pachtung Preußiſcher Grundſtücke und das Einkommen
des Pächters nicht trifft, wie die Beſchwerdeführerin behauptet,
oder ihn mit umfaßt, wie die Berufungskommiſſion ange-
nommen hat, mag nach dem Wortlaute des Geſetzes zweifel-
haft ſein, muß aber aus folgenden Erwägungen im Sinne
der letzteren Alternative entſchieden werden.

Die ſubjektive Steuerpflicht iſt im S. 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes unter Berückſichtigung der Vorſchriften des Reichs-
geſetzes wegen Beſeitigung der Doppelbeſteuerung vom 13. Mai

der fraglichen Ausgaben zu begründen geeignet iſt, ſo ergiebt ſich, daß
es in der That an einer ſolchen Beſtimmung fehlt, wie denn auch eine
andere Abſicht des Geſetzgebers aus den Verhandlungen beider Häuſer
des Landtages ſich nicht entnehmen läßt. Nicht geeignet zu ſolcher Be-
gründung iſt die Vorſchrift im §. 91LI a. a. O., wonach die zur Er-
werbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Aus-
gaben abgeſetzt werden ſollen; denn die hier fraglichen Ausgaben ent-
behren des urſächlichen Zuſammenhanges mit dem Einkommen ſelbſt;
auch der Beſchwerdeführer hat einen ſolchen nicht geltend gemacht.
Ebenſowenig iſt die Behauptung aufgeſtellt, es handle ſich um dauernde
Laſten, die auf beſonderen Rechtstiteln beruhen, und $.9 I 3 a.a.D.
könne angewendet werden; im Gegentheil gründen dieſelben ſich auf
allgemeine geſetzliche Verpflichtung (vergl. $. 7 der Verordnung, be-
treffend die Landgemeindeverfaſſungen im Gebiete der Herzogthümer
Schleswig und Holſtein, vom 22. September 1867 — G.-S. S. 1603 —
und S. 122 der am 1. April 1893 in Kraft getretenen Landgemeinde-
ordnung für die Provinz Schleswig-Holſtein vom 4. Juli 1892 —
G.-S. S. 155ff). Nicht geeignet zur Anwendung iſt auch $ 9 I 4
a. a. O, wo außer von direkten Staatsſteuern nur noch von ſolchen
indirekten Abgaben die Rede iſt, welche zu den Geſchäftsunkoſten zu
rechnen ſind, worauf der Beſchwerdeführer ſich allerdings noch berufen
hat; denn die an dieſer Geſetzesſtelle berührten direkten Steuern und in-
direkten Abgaben ſind durch den Wortlaut in ſich begrenzt und einer
erweiternden Auslegung nicht fähig; andere als die dort unter aus-
drücklicher Beſchränkung genannten Geſchäftsunkoſten würden überdies
der Beſtimmung im $. 9 I1 zu folgen haben. Daß eine ſonſtige Be-
ſtimmung im $ 9 I hier auch nicht einmal in Frage kommen kann, be-
darf näherer Ausführung nicht.
 
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