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Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 18. Dezember 1894.
Rep. V. A. 876/94.
Von entſcheidender Bedeutung für die vom Oberverwaltungs-
gericht ausgeſprochene Abweiſung der Beſchwerde einer eng-
liſchen, als „company limited by shares“ gebildeten, Geſell-
ſchaft war die Frage, ob die Geſellſchaft wie im Jahre 1892/93*)
ſo auch im Jahre 1893/94 dem Kreiſe der in Preußen ein-
kommenſteuerpflichtigen nichtphyſiſchen Perſonen angehörte.
Zur Bejahung dieſer Frage gelangte das Oberverwaltungs-
gericht mit folgenden Ausführungen in den
C DU
In der Beſchwerdeſchrift wird vollkommen richtig aus-
geführt, daß früher — ſoll heißen vor dem Erſcheinen des
Geſetzes vom 20. April 1892 — mit Recht geſagt werden
konnte, daß die company limited by shares mit der Deutſchen
Aktiengeſellſchaft identiſch ſei. Es iſt das der auch in dem
Urtheile vom 11. Oktober 1893 vertretene Standpunkt, wo-
nach es Angeſichts einerſeits des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 5. 1 Nr. 4 und andererſeits der Verfaſſung
der Beſchwerdeführerin (als einer mit beſonderer Rechtsper-
ſönlichkeit ausgeſtatteten Geſellſchaft mit einem in Gelde feſt-
beſtimmten Grundkapital, zerlegt in shares verſchiedener Gat-
tung zum Nennwerth von je 10 £, deren Inhaberſchaft ein
der Art und dem Nennwerthe jedes einzelnen share ent-
ſprechendes Mitgliedſchaftsrecht und die Haftbarkeit für die
Schulden unter Beſchränkung auf den Vollbetrag des share
[der Aktie] begründet) nach dem geltenden Recht nicht nur zu-
läſſig ſondern geboten war, die Geſellſchaft „als Aktiengeſell-
ſchaft im Sinne des Einkommenſteuergeſetzes“ in Preußen zu
beſteuern. Dabei iſt es ſelbſtverſtändlich, auch in dem Urtheil
vom 11. Oktober 1893 vorausgeſetzt, daß es nicht darauf an-
kommen kann, für jede einzelne Vorſchrift des Deutſchen
*) Vergl. auch die Urtheile vom 11. Oktober 1893 (Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. II S. 249/252)
und vom 18. Dezember 1894 (S. 160 dieſes Bandes).
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 18. Dezember 1894.
Rep. V. A. 876/94.
Von entſcheidender Bedeutung für die vom Oberverwaltungs-
gericht ausgeſprochene Abweiſung der Beſchwerde einer eng-
liſchen, als „company limited by shares“ gebildeten, Geſell-
ſchaft war die Frage, ob die Geſellſchaft wie im Jahre 1892/93*)
ſo auch im Jahre 1893/94 dem Kreiſe der in Preußen ein-
kommenſteuerpflichtigen nichtphyſiſchen Perſonen angehörte.
Zur Bejahung dieſer Frage gelangte das Oberverwaltungs-
gericht mit folgenden Ausführungen in den
C DU
In der Beſchwerdeſchrift wird vollkommen richtig aus-
geführt, daß früher — ſoll heißen vor dem Erſcheinen des
Geſetzes vom 20. April 1892 — mit Recht geſagt werden
konnte, daß die company limited by shares mit der Deutſchen
Aktiengeſellſchaft identiſch ſei. Es iſt das der auch in dem
Urtheile vom 11. Oktober 1893 vertretene Standpunkt, wo-
nach es Angeſichts einerſeits des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 5. 1 Nr. 4 und andererſeits der Verfaſſung
der Beſchwerdeführerin (als einer mit beſonderer Rechtsper-
ſönlichkeit ausgeſtatteten Geſellſchaft mit einem in Gelde feſt-
beſtimmten Grundkapital, zerlegt in shares verſchiedener Gat-
tung zum Nennwerth von je 10 £, deren Inhaberſchaft ein
der Art und dem Nennwerthe jedes einzelnen share ent-
ſprechendes Mitgliedſchaftsrecht und die Haftbarkeit für die
Schulden unter Beſchränkung auf den Vollbetrag des share
[der Aktie] begründet) nach dem geltenden Recht nicht nur zu-
läſſig ſondern geboten war, die Geſellſchaft „als Aktiengeſell-
ſchaft im Sinne des Einkommenſteuergeſetzes“ in Preußen zu
beſteuern. Dabei iſt es ſelbſtverſtändlich, auch in dem Urtheil
vom 11. Oktober 1893 vorausgeſetzt, daß es nicht darauf an-
kommen kann, für jede einzelne Vorſchrift des Deutſchen
*) Vergl. auch die Urtheile vom 11. Oktober 1893 (Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. II S. 249/252)
und vom 18. Dezember 1894 (S. 160 dieſes Bandes).