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2. Des Weiteren iſt die Begründung der Berufungs-
entſcheidung eine unzureichende inſofern, als darin von nicht
näher bezeichneten Unterlagen geſprochen iſt, die der Cenſit ge-
liefert habe, und die der „Annahme“ eines gewerblichen Ein-
kommens in Höhe von 3000 M zur Stütze dienen. Dies
genügt den Anforderungen des Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Aus-
führungsanweiſung und des Geſetzes ſelbſt nicht. Aus der Be-
gründung iſt nicht erſichtlich, ob ſummariſche Schätzung oder
ob theils Rechnung (mit Benutzung erwieſener Unterlagen)
theils Schätzung ſtattgefunden hat; noch weniger iſt erſichtlich,
(Urtheil des V. Senats, 1. Kammer, vom 12. Oktober 1894, Rep. V. A.
2656/93) in dieſer Beziehung noch Folgendes ausgeſprochen:
Der Kern und das Weſen der Beanſtandung liegt — wie ſich aus
Art. 55 ff. der Ausführungsanweiſung ergiebt — darin, daß dem Steuer-
pflichtigen mitgetheilt wird, in welchen einzelnen Punkten ſeine Angaben
nicht genügen, ſondern der Aufklärung oder des Nachweiſes be-
dürfen. Von den in dieſer Weiſe nicht gekennzeichneten Auslaſſungen
darf er annehmen, daß ſie als klar und feſtſtehend angeſehen, alſo von
ihm mit Beweismitteln nicht zu unterſtützen ſind. Deshalb geht es
nicht an, im Wege der ſchriftlichen Befragung oder mündlichen Erörte-
rung abgegebene Erklärungen ſtillſchweigend und in den angegebenen
Richtungen unbemängelt hinzunehmen, ſie aber hinterher als des
Nachweiſes bedürftig und unbewieſen zu behandeln und darauf die
Entſcheidung zu gründen.
Das hier eingeſchlagene Verfahren kann als ein von weſentlichen
Mängeln freies nicht erkannt werden. Zunächſt iſt überhaupt unklar,
mit welchem Ziele und Zwecke die Berufungskommiſſion oder ihr
Vorſitzender eine nachträgliche Erörterung der Steuererklärung für nöthig
befunden haben; wenn ſie aber dahin gelangten, daß die bei der Ver-
handlung vom 5. September 1892 hinſichtlich der behaupteten Geſchäfts-
verluſte von dem Pflichtigen abgegebenen Erklärungen der näheren Er-
läuterung oder des Nachweiſes bedurften, ſo mußte er darüber unter-
richtet werden, was nicht geſchehen iſt. Da die Entſcheidung gleichwohl
lediglich darauf geſtützt wird, daß die behaupteten Verluſte nicht hin-
länglich bewieſen worden, beruht ſie auf einem an weſentlichen
Mängeln leidenden Verfahren, und die gegen ihren Beſtand gerichtete
Beſchwerde muß inſoweit für begründet erachtet werden G. 44 des Ein-
kommenſteuergeſetzes).
Vergl. auch Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatsſteuerſachen Bd. II S. 204 und 366.
2. Des Weiteren iſt die Begründung der Berufungs-
entſcheidung eine unzureichende inſofern, als darin von nicht
näher bezeichneten Unterlagen geſprochen iſt, die der Cenſit ge-
liefert habe, und die der „Annahme“ eines gewerblichen Ein-
kommens in Höhe von 3000 M zur Stütze dienen. Dies
genügt den Anforderungen des Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Aus-
führungsanweiſung und des Geſetzes ſelbſt nicht. Aus der Be-
gründung iſt nicht erſichtlich, ob ſummariſche Schätzung oder
ob theils Rechnung (mit Benutzung erwieſener Unterlagen)
theils Schätzung ſtattgefunden hat; noch weniger iſt erſichtlich,
(Urtheil des V. Senats, 1. Kammer, vom 12. Oktober 1894, Rep. V. A.
2656/93) in dieſer Beziehung noch Folgendes ausgeſprochen:
Der Kern und das Weſen der Beanſtandung liegt — wie ſich aus
Art. 55 ff. der Ausführungsanweiſung ergiebt — darin, daß dem Steuer-
pflichtigen mitgetheilt wird, in welchen einzelnen Punkten ſeine Angaben
nicht genügen, ſondern der Aufklärung oder des Nachweiſes be-
dürfen. Von den in dieſer Weiſe nicht gekennzeichneten Auslaſſungen
darf er annehmen, daß ſie als klar und feſtſtehend angeſehen, alſo von
ihm mit Beweismitteln nicht zu unterſtützen ſind. Deshalb geht es
nicht an, im Wege der ſchriftlichen Befragung oder mündlichen Erörte-
rung abgegebene Erklärungen ſtillſchweigend und in den angegebenen
Richtungen unbemängelt hinzunehmen, ſie aber hinterher als des
Nachweiſes bedürftig und unbewieſen zu behandeln und darauf die
Entſcheidung zu gründen.
Das hier eingeſchlagene Verfahren kann als ein von weſentlichen
Mängeln freies nicht erkannt werden. Zunächſt iſt überhaupt unklar,
mit welchem Ziele und Zwecke die Berufungskommiſſion oder ihr
Vorſitzender eine nachträgliche Erörterung der Steuererklärung für nöthig
befunden haben; wenn ſie aber dahin gelangten, daß die bei der Ver-
handlung vom 5. September 1892 hinſichtlich der behaupteten Geſchäfts-
verluſte von dem Pflichtigen abgegebenen Erklärungen der näheren Er-
läuterung oder des Nachweiſes bedurften, ſo mußte er darüber unter-
richtet werden, was nicht geſchehen iſt. Da die Entſcheidung gleichwohl
lediglich darauf geſtützt wird, daß die behaupteten Verluſte nicht hin-
länglich bewieſen worden, beruht ſie auf einem an weſentlichen
Mängeln leidenden Verfahren, und die gegen ihren Beſtand gerichtete
Beſchwerde muß inſoweit für begründet erachtet werden G. 44 des Ein-
kommenſteuergeſetzes).
Vergl. auch Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatsſteuerſachen Bd. II S. 204 und 366.