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kann ein praktiſches Bedürfniß zur obrigkeitlichen Beglaubigung
anerkannt werden, da die Vorlegung einer gefälſchten Quittung
den Thatbeſtand einer ſtrafbaren Urkundenfälſchung enthalten
würde. Auch nach den Beſtimmungen der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 (vergl. Art. 24 Nr. 1,
38 Nr. 6, 43 Ih kann nur die Vorlegung der Zinsquittungen
— ohne irgend welche Beglaubigungen — verlangt werden.
SIn dem hier zu entſcheidenden Falle war das Verlangen der
Beglaubigung um ſo überflüſſiger, als es ſich bei 1508 M.
Schulden um öffentliche Kaſſen und eine Vorſchußkaſſe
handelte. Die Berufungskommiſſion hätte hiernach, ohne an den
Veranlagten eine neue, gemäß dem Vorſtehenden berichtigte
Aufforderung zu erlaſſen, oder die benannten Gläubiger zu
befragen, Beweisfälligkeit nicht annehmen dürfen. Die Be-
rufungsentſcheidung über die Einkommensbeſteuerung iſt deshalb
wegen Verletzung der Rechtsgrundſätze über Beweisantretung
und Erhebung aufzuheben.
Bei freier Beurtheilung darf von der näheren Feſtſtellung
der Schuldenzinſen nach dem Stande beim Beginn des
Steuerjahres Abſtand genommen werden, da es nach den in
der Beſchwerdeinſtanz vorgelegten Beweisſtücken nicht zweifel-
haft ſein kann, daß der Veranlagte an abzugsfähigen
Schuldenzinſen, Verſicherungsbeiträgen und Verſicherungs-
prämien weit mehr als 25 M. zu zahlen hat und ſchon der
Abzug dieſes Betrages zur Freiſtellung von der Einkommen-
ſteuer genügt.
Gemäß 8. 17 Nr. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 muß auch unter Aufhebung der hierauf bezüg-
lichen Entſcheidung Freiſtellung von der Ergänzungsſteuer er-
folgen.
Nr. Bct.
Einkommenſteuer und Ergünzungsſteuer.
Veranlagungsmaterial, deſſen die Berufungskommiſſion bedarf,
um zu einem ſelbſtſtändigen Urtheil über den einem ſtener-
kann ein praktiſches Bedürfniß zur obrigkeitlichen Beglaubigung
anerkannt werden, da die Vorlegung einer gefälſchten Quittung
den Thatbeſtand einer ſtrafbaren Urkundenfälſchung enthalten
würde. Auch nach den Beſtimmungen der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 (vergl. Art. 24 Nr. 1,
38 Nr. 6, 43 Ih kann nur die Vorlegung der Zinsquittungen
— ohne irgend welche Beglaubigungen — verlangt werden.
SIn dem hier zu entſcheidenden Falle war das Verlangen der
Beglaubigung um ſo überflüſſiger, als es ſich bei 1508 M.
Schulden um öffentliche Kaſſen und eine Vorſchußkaſſe
handelte. Die Berufungskommiſſion hätte hiernach, ohne an den
Veranlagten eine neue, gemäß dem Vorſtehenden berichtigte
Aufforderung zu erlaſſen, oder die benannten Gläubiger zu
befragen, Beweisfälligkeit nicht annehmen dürfen. Die Be-
rufungsentſcheidung über die Einkommensbeſteuerung iſt deshalb
wegen Verletzung der Rechtsgrundſätze über Beweisantretung
und Erhebung aufzuheben.
Bei freier Beurtheilung darf von der näheren Feſtſtellung
der Schuldenzinſen nach dem Stande beim Beginn des
Steuerjahres Abſtand genommen werden, da es nach den in
der Beſchwerdeinſtanz vorgelegten Beweisſtücken nicht zweifel-
haft ſein kann, daß der Veranlagte an abzugsfähigen
Schuldenzinſen, Verſicherungsbeiträgen und Verſicherungs-
prämien weit mehr als 25 M. zu zahlen hat und ſchon der
Abzug dieſes Betrages zur Freiſtellung von der Einkommen-
ſteuer genügt.
Gemäß 8. 17 Nr. 2 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 muß auch unter Aufhebung der hierauf bezüg-
lichen Entſcheidung Freiſtellung von der Ergänzungsſteuer er-
folgen.
Nr. Bct.
Einkommenſteuer und Ergünzungsſteuer.
Veranlagungsmaterial, deſſen die Berufungskommiſſion bedarf,
um zu einem ſelbſtſtändigen Urtheil über den einem ſtener-