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Nach Maßgabe dieſer Erwägungen iſt zu beurtheilen, ob
ein gewerblicher Grundſtückshandel vorliegt. So lange nicht
die dargelegten Merkmale des Gewerbebetriebes in deutlich
erkennbarer Weiſe hervortreten, darf ein Gewerbebetrieb nicht
angenommen werden. Beſtreitet der wegen gewerblichen
Grundſtückshandels zur Gewerbeſteuer Veranlagte den Betrieb
dieſes Gewerbes, ſo müſſen die von den Veranlagungs-
behörden angenommenen Merkmale in einer die Nachprüfung
ermöglichenden Weiſe erkennbar und die hierauf bezüglichen
Thatſachen in unanfechtbarer Weiſe feſtgeſtellt ſein.
Bei den häufig entſtehenden Zweifeln über den Betrieb
des gewerblichen Grundſtückshandels wird im Einzelfalle viel-
fach auf die Beſonderheiten der fraglichen geſchäftlichen Thätig-
keit zurückgegangen werden müſſen.
In dieſer Beziehung erſcheinen namentlich von Wichtig-
keit die beſonderen Umſtände, unter denen die einzelnen Er-
werbungen von Grundſtücken, die Bebauung oder ſonſtige
Vorrichtung und die Veräußerungen ſtattgefunden haben, die
Bedingungen, unter denen die einzelnen Verträge geſchloſſen
worden ſind, die Länge der Beſitzzeit des Verkäufers, die Art
der Nutzung während der Beſitzzeit, die Unterſchiede zwiſchen
den Koſten des Erwerbes und der Bebauung einerſeits und
dem Verkaufspreiſe andererſeits, die Art der Belegung der
Kaufpreiſe, die Art der Ausbietung der Grundſtücke zum Ver-
kaufe, die Beauftragung von Agenten mit dem An- oder Ver-
kaufe u. ſ. w. Iſt aber in zweifelloſer Weiſe feſtgeſtellt, daß
vor Beginn des Steuerjahres ein gewerblicher Grundſtücks-
handel begonnen worden iſt, ſo wird die Fortdauer dieſes
Betriebes angenommen werden dürfen, ſolange der Steuer-
pflichtige noch Grundſtücke beſitzt, die nach ſeiner ſonſtigen Ge-
ſchäftsgebahrung den Charakter von Waaren an ſich tragen
(vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. III S. 285, Bd. IV S. 414).
In dem hier zu entſcheidenden Falle ſind weder in der
Berufungsentſcheidung noch in dem ſonſtigen Inhalte der Akten
genügende Anhaltspunkte dafür zu finden, daß der Beſchwerde-
Nach Maßgabe dieſer Erwägungen iſt zu beurtheilen, ob
ein gewerblicher Grundſtückshandel vorliegt. So lange nicht
die dargelegten Merkmale des Gewerbebetriebes in deutlich
erkennbarer Weiſe hervortreten, darf ein Gewerbebetrieb nicht
angenommen werden. Beſtreitet der wegen gewerblichen
Grundſtückshandels zur Gewerbeſteuer Veranlagte den Betrieb
dieſes Gewerbes, ſo müſſen die von den Veranlagungs-
behörden angenommenen Merkmale in einer die Nachprüfung
ermöglichenden Weiſe erkennbar und die hierauf bezüglichen
Thatſachen in unanfechtbarer Weiſe feſtgeſtellt ſein.
Bei den häufig entſtehenden Zweifeln über den Betrieb
des gewerblichen Grundſtückshandels wird im Einzelfalle viel-
fach auf die Beſonderheiten der fraglichen geſchäftlichen Thätig-
keit zurückgegangen werden müſſen.
In dieſer Beziehung erſcheinen namentlich von Wichtig-
keit die beſonderen Umſtände, unter denen die einzelnen Er-
werbungen von Grundſtücken, die Bebauung oder ſonſtige
Vorrichtung und die Veräußerungen ſtattgefunden haben, die
Bedingungen, unter denen die einzelnen Verträge geſchloſſen
worden ſind, die Länge der Beſitzzeit des Verkäufers, die Art
der Nutzung während der Beſitzzeit, die Unterſchiede zwiſchen
den Koſten des Erwerbes und der Bebauung einerſeits und
dem Verkaufspreiſe andererſeits, die Art der Belegung der
Kaufpreiſe, die Art der Ausbietung der Grundſtücke zum Ver-
kaufe, die Beauftragung von Agenten mit dem An- oder Ver-
kaufe u. ſ. w. Iſt aber in zweifelloſer Weiſe feſtgeſtellt, daß
vor Beginn des Steuerjahres ein gewerblicher Grundſtücks-
handel begonnen worden iſt, ſo wird die Fortdauer dieſes
Betriebes angenommen werden dürfen, ſolange der Steuer-
pflichtige noch Grundſtücke beſitzt, die nach ſeiner ſonſtigen Ge-
ſchäftsgebahrung den Charakter von Waaren an ſich tragen
(vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. III S. 285, Bd. IV S. 414).
In dem hier zu entſcheidenden Falle ſind weder in der
Berufungsentſcheidung noch in dem ſonſtigen Inhalte der Akten
genügende Anhaltspunkte dafür zu finden, daß der Beſchwerde-