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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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seit dem 1. Januar 1893 die Gutseinnahmen nicht zur Abstoßung
von Schulden, sondern zu Verbesserungen verwendet worden
seien. Daß aber derartige Verwendungen nicht abzugsfähig
sind, besagt §. 9 II 1 des Einkommensteuergesetzes mit klaren
Worten.

Nr. 6.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Voraussetzungen für die Annahme eines die Steuerpflicht in Preußen
begründenden Wohnsitzes bezw. Aufenthalts von Personen,
die Staatsangehörige eines anderen Bundesstaats sind und
außerhalb Preußens keinen Wohnsitz habend)
I.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 26. April 1897.
Hop. L. X. ä. 3/96.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht abgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der für das Steuerjahr 1895/96 Veranlagte — Hamburgischer
Staatsangehöriger —, welcher sich seit dem 1. April 1891 in
der Gemeinde A. in Preußen als Geistesschwacher in Privat-
pflege befindet, hat einen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde A.
nicht. Zwar hat der Kurator des Veranlagten behauptet, daß
der eigentliche Wohnsitz des Letzteren Hamburg sei, weil dort
sein Vermögen verwaltet und Einkommensteuer für ihn gezahlt
werde. Jedoch sind diese Umstände nach §. 1 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai
1870 für den Begriff des Wohnsitzes unerheblich. Vielmehr
kommt es hierbei allein auf das Jnnehaben einer Wohnung mit
der aus den Umständen zu entnehmenden Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen an. Daß aber der Veranlagte in
Hamburg oder in einem anderen Bundesstaate — außer Preußen
*) Vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. I S. 83 und 164, Bd. II S. 339.
 
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