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und beabsichtigt, sobald es gesetzlich zulässig, sie zu adoptiren.
Es handelt sich hier also nicht etwa um ein bloß vorübergehen-
des, sondern um ein dauerndes Verhältniß, welches keineswegs
jederzeit und beliebig, d. h. ohne vorhergehendes Maßnahmen
für die anderweitige Unterbringung der Kinder gelöst werden
kann. Ob solche Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechtes
fvergl. §§. 753 ff. Tit. 2 Th. II des Allgemeinen Landrechts,
Art. 361 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuches) als Pflege-
kinder erscheinen, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls sind
fie nach der hier maßgebenden allgemein üblichen Auffassung
Pflegekinder im weiteren Sinne, und es kommt hier nur noch
in Frage, ob der §. 19 des Einkommensteuergesetzes auf Pflege-
kinder dieser Art Anwendung findet. In dieser Gesetzesbestim-
mung werden unter den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche
die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen zu beeinträchtigen
geeignet sind, auch „außergewöhnliche Belastungen durch Unter-
halt und Erziehung der Kinder" aufgeführt. Schon der Wort-
laut der Bestimmung rechtfertigt die Annahme, daß dabei auf
die tatsächliche Unterhaltung u. s. w. der Kinder das Haupt-
gewicht gelegt, von der Frage einer hierauf bezüglichen Ver-
pflichtung aber abgesehen ist; eine Annahme, die auch darin ihre
Bestätigung findet, daß der §. 19 a. a. O. als weiteren Steuer-
ermäßigungsgrund gerade „die Verpflichtung" zum Unterhalt
mittelloser Angehöriger aufführt.
Daß unter dem allgemeinen Ausdruck „Kinder" nur Kinder
im engeren Sinne, d. h. leibliche Kinder des Steuerpflichtigen
zu verstehen seien, ist weder im §. 19 des Einkommensteuergesetzes,
noch in den §§. 7 und 20 des früheren Klassen- re. Steuer-
gesetzes vom 1./25. Mai 1851/1873 und in dem §. 31 der Instruk-
tion vom 3. Januar 1877 zum Ausdrucke gebracht. Der Zweck
der Rechtswohlthat spricht deutlich für die Auslegung des §. 19
im weiteren Sinne, da die außergewöhnliche Belastung eines
Steuerpflichtigen offenbar in gleichem Maße eintreten kann, mag
sie durch eigene oder durch angenommene, durch Stief- oder
Pflegekinder veranlaßt fein. Alle diese Arten von Kindern ge-
hören, wie auf Grund des §.11 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und Art. 6 12 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts als
19*
und beabsichtigt, sobald es gesetzlich zulässig, sie zu adoptiren.
Es handelt sich hier also nicht etwa um ein bloß vorübergehen-
des, sondern um ein dauerndes Verhältniß, welches keineswegs
jederzeit und beliebig, d. h. ohne vorhergehendes Maßnahmen
für die anderweitige Unterbringung der Kinder gelöst werden
kann. Ob solche Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechtes
fvergl. §§. 753 ff. Tit. 2 Th. II des Allgemeinen Landrechts,
Art. 361 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuches) als Pflege-
kinder erscheinen, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls sind
fie nach der hier maßgebenden allgemein üblichen Auffassung
Pflegekinder im weiteren Sinne, und es kommt hier nur noch
in Frage, ob der §. 19 des Einkommensteuergesetzes auf Pflege-
kinder dieser Art Anwendung findet. In dieser Gesetzesbestim-
mung werden unter den wirtschaftlichen Verhältnissen, welche
die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen zu beeinträchtigen
geeignet sind, auch „außergewöhnliche Belastungen durch Unter-
halt und Erziehung der Kinder" aufgeführt. Schon der Wort-
laut der Bestimmung rechtfertigt die Annahme, daß dabei auf
die tatsächliche Unterhaltung u. s. w. der Kinder das Haupt-
gewicht gelegt, von der Frage einer hierauf bezüglichen Ver-
pflichtung aber abgesehen ist; eine Annahme, die auch darin ihre
Bestätigung findet, daß der §. 19 a. a. O. als weiteren Steuer-
ermäßigungsgrund gerade „die Verpflichtung" zum Unterhalt
mittelloser Angehöriger aufführt.
Daß unter dem allgemeinen Ausdruck „Kinder" nur Kinder
im engeren Sinne, d. h. leibliche Kinder des Steuerpflichtigen
zu verstehen seien, ist weder im §. 19 des Einkommensteuergesetzes,
noch in den §§. 7 und 20 des früheren Klassen- re. Steuer-
gesetzes vom 1./25. Mai 1851/1873 und in dem §. 31 der Instruk-
tion vom 3. Januar 1877 zum Ausdrucke gebracht. Der Zweck
der Rechtswohlthat spricht deutlich für die Auslegung des §. 19
im weiteren Sinne, da die außergewöhnliche Belastung eines
Steuerpflichtigen offenbar in gleichem Maße eintreten kann, mag
sie durch eigene oder durch angenommene, durch Stief- oder
Pflegekinder veranlaßt fein. Alle diese Arten von Kindern ge-
hören, wie auf Grund des §.11 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und Art. 6 12 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts als
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