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Kreiſes erheblich näher ſtehen als die Mitglieder der Berufungs-
kommiſſion. Die erſte Inſtanz der Veranlagung würde die ihr
vom Geſetze beigelegte Bedeutung verlieren, wenn die Berufungs-
kommiſſion ohne triftige ſachliche Gründe zu Höherſchätzungen
ſchreiten wollte. Hierüber muß aber in der Berufungsentſcheidung
Auskunft gegeben werden, damit für den Fall der Beſchwerde
die Geſetzmäßigkeit des Verfahrens geprüft werden kann.
Nach vorſtehenden Grundſätzen iſt in der hier zu entſchei-
denden Beſchwerdeſache die Berechtigung der Höherſchätzung zu
prüfen:
1. Wenn in der Berufungsentſcheidung die von der Veran-
lagungskommiſſion erfolgte Schätzung des landwirthſchaftlichen
Einkommens auf 2175 M für zu niedrig erachtet und die
Schätzung „nach eingehender Prüfung der einſchlägigen Verhält-
niſſe unter Berückſichtigung der Größe und Bodenbeſchaffenheit“
u. ſ. w. um 1225 A erhöht wird, ſo kann zunächſt die Boden-
beſchaffenheit überhaupt nicht berückſichtigt ſein, weil hierüber
aktenmäßig nicht das Geringſte bekannt war. Wie im Uebrigen
eine „eingehende Prüfung der einſchlägigen Verhältniſſe“ ſtatt-
gefunden hat, iſt nicht erſichtlich. Wenn man ſelbſt von der feſt-
ſtehenden, außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Bewirthſchaf-
tung und des Ertrages durch überaus ſtarke Zerſplitterung des
Grundbeſitzes, ungünſtige Lage eines Theiles der Grundſtücke,
Uferbaukoſten, durch die Zugehörigkeit von 9,91 ka Holzungen,
durch dreijährige Mißernten und durch Ueberſchuldung ganz ab-
ſehen will, ſo hätte doch mindeſtens die Thatſache des durch den
Konkurs der Zuckerfabrik in A. verurſachten Verluſtes im Ein-
zelnen geprüft werden müſſen. Der Steuerpflichtige giebt den
durch Verkauf von Zuckerrüben im Jahre 1894/95 erlittenen
Verluſt auf 4000 /L an. Iſt dies richtig, ſo würde ein Jahr
der Durchſchnittsperiode mit Verluſt abſchließen und es hätte,
um den Verluſt berückſichtigen zu können, einer Schätzung des
landwirthſchaftlichen Ertrages für die einzelnen Jahre der
Durchſchnittsperiode bedurft.
Hiernach kann weder eine eingehende, noch überhaupt eine
ausreichende Prüfung ſtattgefunden haben; die Begründung ſteht
im Widerſpruche mit der Wirklichkeit und verliert hiermit ihre
Bedeutung.
Kreiſes erheblich näher ſtehen als die Mitglieder der Berufungs-
kommiſſion. Die erſte Inſtanz der Veranlagung würde die ihr
vom Geſetze beigelegte Bedeutung verlieren, wenn die Berufungs-
kommiſſion ohne triftige ſachliche Gründe zu Höherſchätzungen
ſchreiten wollte. Hierüber muß aber in der Berufungsentſcheidung
Auskunft gegeben werden, damit für den Fall der Beſchwerde
die Geſetzmäßigkeit des Verfahrens geprüft werden kann.
Nach vorſtehenden Grundſätzen iſt in der hier zu entſchei-
denden Beſchwerdeſache die Berechtigung der Höherſchätzung zu
prüfen:
1. Wenn in der Berufungsentſcheidung die von der Veran-
lagungskommiſſion erfolgte Schätzung des landwirthſchaftlichen
Einkommens auf 2175 M für zu niedrig erachtet und die
Schätzung „nach eingehender Prüfung der einſchlägigen Verhält-
niſſe unter Berückſichtigung der Größe und Bodenbeſchaffenheit“
u. ſ. w. um 1225 A erhöht wird, ſo kann zunächſt die Boden-
beſchaffenheit überhaupt nicht berückſichtigt ſein, weil hierüber
aktenmäßig nicht das Geringſte bekannt war. Wie im Uebrigen
eine „eingehende Prüfung der einſchlägigen Verhältniſſe“ ſtatt-
gefunden hat, iſt nicht erſichtlich. Wenn man ſelbſt von der feſt-
ſtehenden, außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Bewirthſchaf-
tung und des Ertrages durch überaus ſtarke Zerſplitterung des
Grundbeſitzes, ungünſtige Lage eines Theiles der Grundſtücke,
Uferbaukoſten, durch die Zugehörigkeit von 9,91 ka Holzungen,
durch dreijährige Mißernten und durch Ueberſchuldung ganz ab-
ſehen will, ſo hätte doch mindeſtens die Thatſache des durch den
Konkurs der Zuckerfabrik in A. verurſachten Verluſtes im Ein-
zelnen geprüft werden müſſen. Der Steuerpflichtige giebt den
durch Verkauf von Zuckerrüben im Jahre 1894/95 erlittenen
Verluſt auf 4000 /L an. Iſt dies richtig, ſo würde ein Jahr
der Durchſchnittsperiode mit Verluſt abſchließen und es hätte,
um den Verluſt berückſichtigen zu können, einer Schätzung des
landwirthſchaftlichen Ertrages für die einzelnen Jahre der
Durchſchnittsperiode bedurft.
Hiernach kann weder eine eingehende, noch überhaupt eine
ausreichende Prüfung ſtattgefunden haben; die Begründung ſteht
im Widerſpruche mit der Wirklichkeit und verliert hiermit ihre
Bedeutung.