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Die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht als ge-
rechtfertigt anerkannt, unter Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entſcheidung, aus folgenden
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Die angefochtene Entſcheidung unterliegt ſchon deshalb der
Aufhebung, weil die von der Berufungskommiſſion lediglich auf-
recht erhaltene Einkommensermittelung der Veranlagungskommiſſion
an einem den Steuerſatz beeinfluſſenden Rechnungsfehler leidet.
Es iſt angenommen:
aus Grundbeſtz. B516.00.
Nettowerth der eigenen Wohnung _ 450,00 =
zuſammen . . . 5968,00 M (nicht 6 629 M),
hiervon abgeſetzt an:
Schuldenzinjen . 4338, 50 M
me 145,80 -
— . - AB -
ſodaß ein Einkommen von . .1 483,70 M
verbleibt, dem ein Steuerſatz von 16M. entſprechen würde.
Da der Beſchwerdeführer indeſſen Angaben gemacht hat, die
im Falle ihrer Richtigkeit ſeine Freiſtellung von der Staatsein-
kommenſteuer zur Folge haben müßten, ſo iſt die Sache zur
anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurückzu-
geben. Hierbei iſt Nachſtehendes zu beachten:
Nach §. 10 Abſ. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 ſind ihrem Betrage nach unbeſtimmte oder ſchwankende
Einnahmen, die noch nicht ſo lange beſtehen, daß eine Berech-
nung nach dem Durchſchnitt des Zeitraums ihres Beſtehens an-
gängig erſcheint, nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in Anſatz
zu bringen. Dies traf im vorliegenden Falle zu, da der Be-
ſchwerdeführer das Gut erſt am 1. Juli 1895 erworben, ſich
mithin zu Beginn des Steuerjahres erſt 9 Monate im Beſitze
befunden hatte. Nach dem inzwiſchen erfolgten Ablaufe des
Steuerjahres iſt es dem Beſchwerdeführer unbenommen, den
Nachweis des im Steuerjahr wirklich erzielten landwirthſchaft-
lichen Einkommens zu erbringen und zu dieſem Behufe wiederum
ſeine Wirthſchaftsbücher vorzulegen. Sollte dies geſchehen, ſo
Die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht als ge-
rechtfertigt anerkannt, unter Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entſcheidung, aus folgenden
— 4—
Die angefochtene Entſcheidung unterliegt ſchon deshalb der
Aufhebung, weil die von der Berufungskommiſſion lediglich auf-
recht erhaltene Einkommensermittelung der Veranlagungskommiſſion
an einem den Steuerſatz beeinfluſſenden Rechnungsfehler leidet.
Es iſt angenommen:
aus Grundbeſtz. B516.00.
Nettowerth der eigenen Wohnung _ 450,00 =
zuſammen . . . 5968,00 M (nicht 6 629 M),
hiervon abgeſetzt an:
Schuldenzinjen . 4338, 50 M
me 145,80 -
— . - AB -
ſodaß ein Einkommen von . .1 483,70 M
verbleibt, dem ein Steuerſatz von 16M. entſprechen würde.
Da der Beſchwerdeführer indeſſen Angaben gemacht hat, die
im Falle ihrer Richtigkeit ſeine Freiſtellung von der Staatsein-
kommenſteuer zur Folge haben müßten, ſo iſt die Sache zur
anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurückzu-
geben. Hierbei iſt Nachſtehendes zu beachten:
Nach §. 10 Abſ. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 ſind ihrem Betrage nach unbeſtimmte oder ſchwankende
Einnahmen, die noch nicht ſo lange beſtehen, daß eine Berech-
nung nach dem Durchſchnitt des Zeitraums ihres Beſtehens an-
gängig erſcheint, nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in Anſatz
zu bringen. Dies traf im vorliegenden Falle zu, da der Be-
ſchwerdeführer das Gut erſt am 1. Juli 1895 erworben, ſich
mithin zu Beginn des Steuerjahres erſt 9 Monate im Beſitze
befunden hatte. Nach dem inzwiſchen erfolgten Ablaufe des
Steuerjahres iſt es dem Beſchwerdeführer unbenommen, den
Nachweis des im Steuerjahr wirklich erzielten landwirthſchaft-
lichen Einkommens zu erbringen und zu dieſem Behufe wiederum
ſeine Wirthſchaftsbücher vorzulegen. Sollte dies geſchehen, ſo