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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0090
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— ——

Die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht als ge-
rechtfertigt anerkannt, unter Rückgabe der Sache zur anderweiten
Entſcheidung, aus folgenden

— 4—

Die angefochtene Entſcheidung unterliegt ſchon deshalb der
Aufhebung, weil die von der Berufungskommiſſion lediglich auf-
recht erhaltene Einkommensermittelung der Veranlagungskommiſſion
an einem den Steuerſatz beeinfluſſenden Rechnungsfehler leidet.
Es iſt angenommen:

aus Grundbeſtz. B516.00.
Nettowerth der eigenen Wohnung _ 450,00 =
zuſammen . . . 5968,00 M (nicht 6 629 M),

hiervon abgeſetzt an:
Schuldenzinjen . 4338, 50 M

me 145,80 -
— . - AB -
ſodaß ein Einkommen von . .1 483,70 M

verbleibt, dem ein Steuerſatz von 16M. entſprechen würde.

Da der Beſchwerdeführer indeſſen Angaben gemacht hat, die
im Falle ihrer Richtigkeit ſeine Freiſtellung von der Staatsein-
kommenſteuer zur Folge haben müßten, ſo iſt die Sache zur
anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurückzu-
geben. Hierbei iſt Nachſtehendes zu beachten:

Nach §. 10 Abſ. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 ſind ihrem Betrage nach unbeſtimmte oder ſchwankende
Einnahmen, die noch nicht ſo lange beſtehen, daß eine Berech-
nung nach dem Durchſchnitt des Zeitraums ihres Beſtehens an-
gängig erſcheint, nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in Anſatz
zu bringen. Dies traf im vorliegenden Falle zu, da der Be-
ſchwerdeführer das Gut erſt am 1. Juli 1895 erworben, ſich
mithin zu Beginn des Steuerjahres erſt 9 Monate im Beſitze
befunden hatte. Nach dem inzwiſchen erfolgten Ablaufe des
Steuerjahres iſt es dem Beſchwerdeführer unbenommen, den
Nachweis des im Steuerjahr wirklich erzielten landwirthſchaft-
lichen Einkommens zu erbringen und zu dieſem Behufe wiederum
ſeine Wirthſchaftsbücher vorzulegen. Sollte dies geſchehen, ſo
 
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