Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

DOI Heft:
Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 16)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0457
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 8.

Zerlegung des Steuerſatzes.

Nach Ermäßigung des urſprünglichen Steuerſatzes des Steuer-
pflichtigen im Rechtsmittelverfahren iſt für die nothwendig
gewordene erneute Zerlegung allein der Steuerausſchuß zu-
ſtändig.

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 21. April 1898.
— IL C 51/98

Der Steuerausſchuß hatte unter Annahme eines Ertrages
von 9600 .. den Steuerpflichtigen zum Steuerſatze von I6 M.
veranlagt und letzteren zu 5ſs G0 A) der Stadtgemeinde A.
und zu %e (6 AM) der Gemeinde B. überwieſen. Dieſe Zer-
legung wurde von keiner Seite angefochten. Dagegen legte der
Steuerpflichtige gegen die Höhe des Steuerſatzes Einſpruch und
nach deſſen Zurückweiſung das Rechtsmittel der Berufung ein.
Dieſe wurde von der Regierung für begründet erachtet, der
Steuerſatz auf 64 .. ermäßigt und letzterer zugleich der Ge-
meinde A. zu 9 E 10 /0) und der Gemeinde 3 zu ?ſs
(= 24 Al) überwieſen.

In der hiergegen eingelegten Beſchwerde verſuchte der Ma-
giſtrat zu A. auszuführen, daß die Regierung Mangels einer
Anfechtung des Zerlegungsbeſchluſſes des Steuerausſchuſſes die
von letzterem angenommenen Grundſätze der Zerlegung bei der
Vertheilung des ermäßigten Steuerſatzes nicht hätte verlaſſen
dürfen und daß ſie durch ihr abweichendes Verfahren die Vor-
entſcheidung in unzuläſſiger Weiſe über die Anträge der Par-
teien hinaus abgeändert habe. Dieſe Annahme wurde indeß
vom Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urtheil
vom 11. November 1897 — Rep. VI. G. 303/96 — wergl.
Entſcheidungen in Staatsſteuerſachen Bd. VI S. 416), als un-
zutreffend erachtet, trotzdem wurde die in der Berufungsentſchei-
dung ſtattgehabte Zerlegung des Steuerſatzes aufgehoben aus
folgenden

©runmD en

Die Berufungsentſcheidung kann nicht aufrecht erhalten
werden. Denn die Regierung durfte gemäß Art. 53 Nr. 6 der

Entſcheid. d. X. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. VII. 27
 
Annotationen