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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 81)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0422
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— 382 —

geſammte Dienſteinkommen nur inſoweit zu Grunde gelegt wird,
als es nicht zur Beſtreitung der Repräſentations- oder Dienſt-
aufwandskoſten gewährt wird. Es geht daher auch hieraus her-
vor, daß die Gerichtsvollzieherordnung die von ihr als Ver-
gütung von baaren Auslagen bezeichneten Schreibgebühren als
Dienſtaufwandskoſten anſieht.

Von demſelben Geſichtspunkte geht auch die in Heft 19
S. 9 der Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten
Steuern abgedruckte Verfügung des Finanzminiſters vom
11. Februar 1886 — II. 878 — aus, welche, ſoweit ſie hier in
Betracht kommt, lautet wie folgt:

„Auf den Bericht ꝛc, betreffend die Beſchwerde des Ge-
richtsvollziehers C, erwidere ich Ew. 2c., daß dem Umſtande,
ob die Schreibgehülfen der Gerichtsvollzieher vielfach mehr aus
Bequemlichkeit als aus Bedürfniß gehalten werden, eine ent-
ſcheidende Bedeutung nicht beigelegt werden kann für die Be-
antwortung der Frage, ob der Anſpruch des Beſchwerdeführers
auf Abrechnung ſeiner Büreaukoſten bei ſeiner Steuereinſchätzung
als begründet anzuerkennen iſt. Es kommt vielmehr im vor-
liegenden und ähnlichen Reklamations- bezw. Remonſtrations-
fällen auf die Ermittelung derjenigen Geſchäftsausgaben (für Ge-
hülfen, Büreau ec) an, welche thatſächlich aufgewendet ſind,
um das gegenübergeſtellte Bruttoeinkommen zu erzielen, und
von letzterem in Abzug gebracht werden müſſen, um das ſteuer-
pflichtige Einkommen feſtzuſtellen. Daß dabei die Reiſekoſten
und andere lediglich als Erſatz baarer Auslagen anzuſehende
Bezüge (erſtattete Porti und dergl) ſchon beim Bruttoeinkommen
außer Betracht bleiben, folgt aus der Natur der Sache G. 13
Nr. 2ff. der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 — R-G.Bl.
S. 166 —). In gleicher Weiſe müßten ſtreng genommen auch
die als Erſatz baarer Auslagen bezeichneten Schreibgebühren
für die im S. 14 a. a. O. aufgeführten Gegenſtände von der Be-
rechnung ganz ausgeſchloſſen werden. Alsdann wären ſelbſtver-
ſtändlich auch die auf Herſtellung dieſer Schriftſtücke antheilig
entfallenden Auslagen für Lokal, Perſonal und Material zc. bei
den Geſchäftsunkoſten nicht zu berückſichtigen. Um die Schwierig-
keiten der Ermittelung zu vereinfachen, kann jedoch der Betrag
der in Rede ſtehenden Schreibgebühren dem Bruttoeinkommen
 
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