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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 7.1899

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 16)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62230#0437
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— 397 —

Betriebskapitals oder zu ſonſtigen Verbeſſerungen aufgenommen
ſind. Iſt dies zu verneinen, ſo ſind die Zinſen abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit iſt insbeſondere anzuerkennen bei den Zinſen
für Schulden, die zur Vermeidung von Verluſten eingegangen
ſind Gergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VS. 415). Hiernach genügt für die Verneinung
der Abzugsfähigkeit nicht ſchon die Feſtſtellung, daß die Schulden,
um deren Zinſen es ſich handelt, nicht als laufende Schulden
anzuſehen ſind; denn es giebt auch noch andere, nicht laufende
Schulden, deren Zinſen als Betriebskoſten angeſehen werden
müſſen. In der Berufungsentſcheidung iſt nur den in Betracht
kommenden Schulden die Eigenſchaft laufender Schulden ab-
geſprochen und deshalb die Abzugsfähigkeit der Zinſen verneint,
während nach den zu den Akten eingereichten Dokumenten die
Abzugsfähigkeit im Einzelnen zu prüfen geweſen wäre.

*) In der Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 5. Mai 1898
— Kep. VI. G. 302/97 — iſt über den Abzug von Kontokorrentzinſen
Folgendes ausgeführt:

Die Berufungsentſcheidung konnte darin nicht für zutreffend erachtet
werden, daß die Zinſen aus dem Kontokorrentverkehr mit der NeGeſell-
ſchaft im Betrage von 108 570 A dem ſteuerpflichtigen Ertrage hinzu-
gerechnet ſind.

Schuldenzinſen aus dem Kontokorrent ſind nach der Vorſchrift in
Art. 16 1V 1 der Ausführungsanweiſung regelmäßig abzugsfähig, weil es
ſich hierbei um Zinſen für laufende Geſchäftsſchulden handelt, d.h. ſolche,
die ſich aus der laufenden Geſchäftsführung ergeben und auf dem regel-
mäßigen Geſchäftskredit beruhen. Dies wurde auch bei der Berathung des
F. 23 des Gewerbeſteuergeſetzes ausdrücklich anerkannt (vergl. Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. II S. 301). Ein
Grund, die hier in Frage ſtehenden Kontokorrentzinſen anders zu behandeln,
liegt nicht vor. Die Forderungen der NaGeſellſchaft an die Beſchwerde-
führerin, welche zufolge des zwiſchen beiden Geſellſchaften beſtehenden
Kontokorrentvertrages in das Kontokorrent aufgenommen und von denen
dort Zinſen in Anſatz gebracht ſind, beruhen auf der Lieferung von Be-
triebsgegenſtänden aller Art, rühren alſo zweifelsfrei aus der Lieferung von
Waaren ſeitens der erſteren Geſellſchaft an die Beſchwerdeführerin her.
Denn unter Waare iſt jedes Gut zu verſtehen, mit dem ſich der Handel
beſchäftigt Gergl. Garets, das deutſche Handelsrecht IV. Auflage S. 356).
Waaren ſind alſo nicht bloß diejenigen Gegenſtände, welche deren Be-
ſteller in ſeinem Geſchäft vertreibt, wie in der Berufungsentſcheidung irr-
thümlich angenommen wird.
 
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