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Schenkung; ſ. Aktiengeſellſchaften.
Schreibgebühren; ſ. Gerichtsvollzieher.
Schulden (Einkommenſteuer]; ſ. Landwirthſchaftliches Einkommen.
Schulden (Ergänzungsſteuer).
Bei der Bewerthung von Schulden kommt die Vermögensloſigkeit
oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht in Betracht. S. 282.
S. auch Fideikönmißſchulden; Haushaltungsangehörige.
Schuldeuzinſen Einkommenſteuer); ſ. Berufungsverfahren; Beſchwerdever-
fahren; Haushaltungsangehörige.
Schuldenzinſen (Gewerbeſteuer).
Die Feſtftellung, daß Zinſen nicht von laufenden Schulden zu ent-
richten find, genügt nicht zur Ausſchliebung des Abzuges als Betriebz-
kofien; es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle ausdrücklich feſtgeſtellt
werden, daß und aus welchen Gründen das Verbot in $ 22 des Ge-
werbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 Platz greift. S. 396.
Kontokorrentzinſen ſind ſtets abzugsfähig. S. 397.
Schulunterricht, freier.
Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht für ſeine Kinder
als Enigelt für ſeine Lehrthätigkeit nach Vereinbarung, gewährt, ſo
erſcheint'der ihm hierdurch erwachſende Vortheil ſteuerlich als Ein-
kommen. S. 369.
Seeen; ſ. Fiſcherei; Landwirthſchaftliches Einkommen.
Sozietätslaſten; ſ. Grundbeſitzungen.
Spareinlagen; ſ. Kreditvereine.
Spekulatiousgeſchüfte in Werthpapieren (Gewerbeſteuer;
Der Betrieb von Spekulationsgeſchäften in Werthpapieren durch
Bankier-Vermittelung ſtellt für ſich einen ſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb
Hl Da © A0M
Spekulationsgewinne.
Wird bei Veräußerung eines Spekulationsobjektes der Kaufpreis
kreditirt, ſo kommt bei Ermittelung des vereinnahmten Gewinnes die
Kaufgeldforderung mit dem vollen Betrage zur Berechnung, wenn die
Spekulation nicht gewerbsmäßzig erfolgte; dagegen nur mit dem Verkaufs-
werthe bei gewerbsmäßziger Spefulation. — Die Ausfälle an der Kauf-
geldforderung ſind bei nicht gewerbsmäßiger ſpekulativer Beräußerung
* dem Jahre, in welchem fie entſtehen, als Verluſte zu berückſichtigen.
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Für die Beſteuerung des Spekulationsgewinns iſt es unerheblich, ob
durch ihn eine neue Eirkommensquelle geſchaffen wird oder, nicht; bei
jeder aus erſpartem Einkommen gemachten Kapitalsanlage iſt ſowohl das
erſparte Einkommen ſieuerpflichtig, als auch dasjenige aus der neuen
Kaͤpitalsanlage. — Die Einbringung eines Vermögensſtücks in eine
Aktiengeſellſchaft ſtellt eine „Veräußerung“ im Sinne des $ 12d des
Einkommenſteuergeſetzes dar. — Für die Ermittelung des Spekulations-
gewinnes iſt es ünerhehlich, daß der Werth des Objekts ſchon vor dem
Erlaſſe des Einkommenſteuergeſetzes ſich erhöht hat; es kommt nur darauf
an, ob die Gewinn bringende Veräußerung in den für die Einkommen-
ſteuer⸗-Vveranlagung maßgebenden Jahren ſtattgefunden hat. S. 78.
Staatskaffe, Preuͤziſche; ſ. Hohenzollernſche Lande; Kommunion-Hüttenwerke
am Unterharz.
Steuerbefreiung; ſ. Befreiung.
Steuerermäßigung; ſ. Ermäßigung.
Subſtanzverkingerung bei Berggewerkſchaften, Grundſätze für Berechnung der
Abſchreibung wegen.
Die Einſtellung der vertheilten Ausbeute an Stelle der Differenz
zwiſchen dem Erlöſe aus der Kohlenförderung und den Betriebskoſten
ohne Prüfung, ob die Erſtere der Letzteren nach den thatſächlichen Ver-
Schenkung; ſ. Aktiengeſellſchaften.
Schreibgebühren; ſ. Gerichtsvollzieher.
Schulden (Einkommenſteuer]; ſ. Landwirthſchaftliches Einkommen.
Schulden (Ergänzungsſteuer).
Bei der Bewerthung von Schulden kommt die Vermögensloſigkeit
oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht in Betracht. S. 282.
S. auch Fideikönmißſchulden; Haushaltungsangehörige.
Schuldeuzinſen Einkommenſteuer); ſ. Berufungsverfahren; Beſchwerdever-
fahren; Haushaltungsangehörige.
Schuldenzinſen (Gewerbeſteuer).
Die Feſtftellung, daß Zinſen nicht von laufenden Schulden zu ent-
richten find, genügt nicht zur Ausſchliebung des Abzuges als Betriebz-
kofien; es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle ausdrücklich feſtgeſtellt
werden, daß und aus welchen Gründen das Verbot in $ 22 des Ge-
werbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 Platz greift. S. 396.
Kontokorrentzinſen ſind ſtets abzugsfähig. S. 397.
Schulunterricht, freier.
Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht für ſeine Kinder
als Enigelt für ſeine Lehrthätigkeit nach Vereinbarung, gewährt, ſo
erſcheint'der ihm hierdurch erwachſende Vortheil ſteuerlich als Ein-
kommen. S. 369.
Seeen; ſ. Fiſcherei; Landwirthſchaftliches Einkommen.
Sozietätslaſten; ſ. Grundbeſitzungen.
Spareinlagen; ſ. Kreditvereine.
Spekulatiousgeſchüfte in Werthpapieren (Gewerbeſteuer;
Der Betrieb von Spekulationsgeſchäften in Werthpapieren durch
Bankier-Vermittelung ſtellt für ſich einen ſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb
Hl Da © A0M
Spekulationsgewinne.
Wird bei Veräußerung eines Spekulationsobjektes der Kaufpreis
kreditirt, ſo kommt bei Ermittelung des vereinnahmten Gewinnes die
Kaufgeldforderung mit dem vollen Betrage zur Berechnung, wenn die
Spekulation nicht gewerbsmäßzig erfolgte; dagegen nur mit dem Verkaufs-
werthe bei gewerbsmäßziger Spefulation. — Die Ausfälle an der Kauf-
geldforderung ſind bei nicht gewerbsmäßiger ſpekulativer Beräußerung
* dem Jahre, in welchem fie entſtehen, als Verluſte zu berückſichtigen.
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Für die Beſteuerung des Spekulationsgewinns iſt es unerheblich, ob
durch ihn eine neue Eirkommensquelle geſchaffen wird oder, nicht; bei
jeder aus erſpartem Einkommen gemachten Kapitalsanlage iſt ſowohl das
erſparte Einkommen ſieuerpflichtig, als auch dasjenige aus der neuen
Kaͤpitalsanlage. — Die Einbringung eines Vermögensſtücks in eine
Aktiengeſellſchaft ſtellt eine „Veräußerung“ im Sinne des $ 12d des
Einkommenſteuergeſetzes dar. — Für die Ermittelung des Spekulations-
gewinnes iſt es ünerhehlich, daß der Werth des Objekts ſchon vor dem
Erlaſſe des Einkommenſteuergeſetzes ſich erhöht hat; es kommt nur darauf
an, ob die Gewinn bringende Veräußerung in den für die Einkommen-
ſteuer⸗-Vveranlagung maßgebenden Jahren ſtattgefunden hat. S. 78.
Staatskaffe, Preuͤziſche; ſ. Hohenzollernſche Lande; Kommunion-Hüttenwerke
am Unterharz.
Steuerbefreiung; ſ. Befreiung.
Steuerermäßigung; ſ. Ermäßigung.
Subſtanzverkingerung bei Berggewerkſchaften, Grundſätze für Berechnung der
Abſchreibung wegen.
Die Einſtellung der vertheilten Ausbeute an Stelle der Differenz
zwiſchen dem Erlöſe aus der Kohlenförderung und den Betriebskoſten
ohne Prüfung, ob die Erſtere der Letzteren nach den thatſächlichen Ver-