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man ſammelt hier Vermögen für ſich an, man bezieht von dem
Vermögen Zinſen. Das fällt ſowohl unter die Vermögensſteuer
als auch unter die Einkommenſteuer. Ob man die Zinſen wirk-
lich in die Hände bekommt, das entſcheidet die Frage nicht,
ſondern die entſcheidende Frage iſt, ob die Zinſen dem Cenſiten
wirklich zuwachſen. Wenn nun die Sache aber ſo liegt bei
einzelnen Landſchaften, daß ihr die Amortiſationseinzahlung ledig-
lich den Reſervefonds für das riskante Geſchäft der Landſchaft
abgeben ſoll, dann liegt die Sache anders, dann wird das ein
wirkliches Vermögen der Landſchaft, dann will ſich die Land-
ſchaft einen Reſervefonds aus den Beiträgen der Betheiligten
bilden, um etwaige Ausfälle bei Beleihungen durch Subhaſta-
tionen u. ſ. w. zu decken. Da würde ich die Sache perſönlich
anders entſcheiden.“
Sodann legt der Finanzminiſter klar, daß dieſer letztere
Fall für die Poſener Landſchaft, bei der die Betheiligten den
Theil, den die Landſchaft zur Deckung von Ausfällen nicht ge-
braucht hat, nach zehn Jahren von ihrer Schuld abrechnen laſſen
oder ganz zurückziehen können, nicht zutreffe. Dabei bemerkt der
Miniſter: „Ich weiß ſehr wohl, daß das eigentlich gegen die
Volksmeinung iſt.“
Aus dieſem Sachverhalte erhellt klar, daß der Finanzminiſter
die Volksmeinung für unrichtig und mit der beſtehenden
Geſetzgebung nicht vereinbar erachtet und ſich genau auf
den Boden der Urtheile des Oberverwaltungsgerichts geſtellt
hat, in denen, wie ihr Inhalt ergiebt, der Fall, daß die Zah-
lung lediglich zum Reſervefonds geleiſtet wird, nicht behandelt
worden iſt.
Es kann auch nicht die Rede davon ſein, daß etwa ein
ähnlich gearteter Fall bei der Pommerſchen Landſchaft vorliege.
Bei dieſer fließen gerade im Gegentheil die ſ ämmtlichen Amor-
tiſationsbeiträge und die Zinſen der letzteren, da dieſelben von
der Landſchaft zinsbar angelegt werden, den Spezialamorti-
ſationsguthaben der einzelnen Güter ganz zu. Dies geht zur
Evidenz aus den SF. 284, 285, 288 des Reglements der Pom-
merſchen Landſchaft, in der Faſſung von 1889, hervor, wonach
ſeit Johannis 1858 bereits die geſammten Amortiſations bei-
träge und deren Zinſen den einzelnen Schuldnern vollſtändig zu
man ſammelt hier Vermögen für ſich an, man bezieht von dem
Vermögen Zinſen. Das fällt ſowohl unter die Vermögensſteuer
als auch unter die Einkommenſteuer. Ob man die Zinſen wirk-
lich in die Hände bekommt, das entſcheidet die Frage nicht,
ſondern die entſcheidende Frage iſt, ob die Zinſen dem Cenſiten
wirklich zuwachſen. Wenn nun die Sache aber ſo liegt bei
einzelnen Landſchaften, daß ihr die Amortiſationseinzahlung ledig-
lich den Reſervefonds für das riskante Geſchäft der Landſchaft
abgeben ſoll, dann liegt die Sache anders, dann wird das ein
wirkliches Vermögen der Landſchaft, dann will ſich die Land-
ſchaft einen Reſervefonds aus den Beiträgen der Betheiligten
bilden, um etwaige Ausfälle bei Beleihungen durch Subhaſta-
tionen u. ſ. w. zu decken. Da würde ich die Sache perſönlich
anders entſcheiden.“
Sodann legt der Finanzminiſter klar, daß dieſer letztere
Fall für die Poſener Landſchaft, bei der die Betheiligten den
Theil, den die Landſchaft zur Deckung von Ausfällen nicht ge-
braucht hat, nach zehn Jahren von ihrer Schuld abrechnen laſſen
oder ganz zurückziehen können, nicht zutreffe. Dabei bemerkt der
Miniſter: „Ich weiß ſehr wohl, daß das eigentlich gegen die
Volksmeinung iſt.“
Aus dieſem Sachverhalte erhellt klar, daß der Finanzminiſter
die Volksmeinung für unrichtig und mit der beſtehenden
Geſetzgebung nicht vereinbar erachtet und ſich genau auf
den Boden der Urtheile des Oberverwaltungsgerichts geſtellt
hat, in denen, wie ihr Inhalt ergiebt, der Fall, daß die Zah-
lung lediglich zum Reſervefonds geleiſtet wird, nicht behandelt
worden iſt.
Es kann auch nicht die Rede davon ſein, daß etwa ein
ähnlich gearteter Fall bei der Pommerſchen Landſchaft vorliege.
Bei dieſer fließen gerade im Gegentheil die ſ ämmtlichen Amor-
tiſationsbeiträge und die Zinſen der letzteren, da dieſelben von
der Landſchaft zinsbar angelegt werden, den Spezialamorti-
ſationsguthaben der einzelnen Güter ganz zu. Dies geht zur
Evidenz aus den SF. 284, 285, 288 des Reglements der Pom-
merſchen Landſchaft, in der Faſſung von 1889, hervor, wonach
ſeit Johannis 1858 bereits die geſammten Amortiſations bei-
träge und deren Zinſen den einzelnen Schuldnern vollſtändig zu