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ſondern Art. 22 Nr. 3. Nach letzterer Beſtimmung iſt die Ent-
ſcheidung nach dem Inhalte des Etats und den Anordnungen
der zuſtändigen Behörden zu treffen. Allein der Etat ſpricht im
vorliegenden Falle nur aus, daß Beſoldung und Dienſtaufwands-
entſchädigung insgeſammt 1000 / betragen. Anordnungen der
zuſtändigen Behörden über den Betrag, der als Dienſtaufwand
zu betrachten iſt, ſind ebenfalls nicht vorhanden. Der Betrag
für den Dienſtaufwand konnte daher nur dadurch ermittelt
werden, daß der Steuerpflichtige im Einzelnen darlegte, auf wie
hoch ſich die wirklichen Aufwendungen für den Dienſtaufwand
nach ſeinen Erfahrungen belaufen hatten (vergl. Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. S. 254
und 320, Bd. II S. 402). Allein einen ſolchen Nachweis hat.
der Steuerpflichtige nicht einmal verſucht; es blieb daher der
Berufungskommiſſion allein übrig, durch angemeſſene Schätzung
den Betrag des Dienſtaufwandes feſtzuſtellen. Das Ergebniß
dieſer Schätzung gehört im Weſentlichen dem der Anfechtung
mit der Beſchwerde entzogenen thatſächlichen Gebiete an.
Was die Anführungen in der Beſchwerde, daß das ſonſtige
Einkommen nicht 653 M, ſondern nur 345 M betrage, betrifft,
ſo ſind dieſelben verſpätet, und der Beſchwerdeführer kann ſich
nicht darüber beklagen, daß ſeinem ausdrücklichen Anerkenntniſſe
über die Höhe ſeines ſonſtigen Einkommens mit 653 M die
Berufungskommiſſion gefolgt iſt. War ſein Anerkenntniß
unrichtig, ſo muß er die Folgen ſeines Irrthums tragen.
Hiernach muß die Beſchwerde gemäß $8. 44, 49 des
Einkommenſteuergeſetzes koſtenpflichtig zurückgewieſen werden.
—
Einkommenſteuer.
Mehrere von demſelben Steuerpflichtigen ausgeübte Gewinn bringende
Beſchäftigungen können unter gewiſſen Umſtänden verſchiedene
Einkommensquellen bilden, wenn ſie außer jedem inneren Zu-
ſammenhange ſtehen und getrenut von einander ſelbſtändig.
ausgeübt werdeu.*)
) Vergl. auch Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VII S. 174.
ſondern Art. 22 Nr. 3. Nach letzterer Beſtimmung iſt die Ent-
ſcheidung nach dem Inhalte des Etats und den Anordnungen
der zuſtändigen Behörden zu treffen. Allein der Etat ſpricht im
vorliegenden Falle nur aus, daß Beſoldung und Dienſtaufwands-
entſchädigung insgeſammt 1000 / betragen. Anordnungen der
zuſtändigen Behörden über den Betrag, der als Dienſtaufwand
zu betrachten iſt, ſind ebenfalls nicht vorhanden. Der Betrag
für den Dienſtaufwand konnte daher nur dadurch ermittelt
werden, daß der Steuerpflichtige im Einzelnen darlegte, auf wie
hoch ſich die wirklichen Aufwendungen für den Dienſtaufwand
nach ſeinen Erfahrungen belaufen hatten (vergl. Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. S. 254
und 320, Bd. II S. 402). Allein einen ſolchen Nachweis hat.
der Steuerpflichtige nicht einmal verſucht; es blieb daher der
Berufungskommiſſion allein übrig, durch angemeſſene Schätzung
den Betrag des Dienſtaufwandes feſtzuſtellen. Das Ergebniß
dieſer Schätzung gehört im Weſentlichen dem der Anfechtung
mit der Beſchwerde entzogenen thatſächlichen Gebiete an.
Was die Anführungen in der Beſchwerde, daß das ſonſtige
Einkommen nicht 653 M, ſondern nur 345 M betrage, betrifft,
ſo ſind dieſelben verſpätet, und der Beſchwerdeführer kann ſich
nicht darüber beklagen, daß ſeinem ausdrücklichen Anerkenntniſſe
über die Höhe ſeines ſonſtigen Einkommens mit 653 M die
Berufungskommiſſion gefolgt iſt. War ſein Anerkenntniß
unrichtig, ſo muß er die Folgen ſeines Irrthums tragen.
Hiernach muß die Beſchwerde gemäß $8. 44, 49 des
Einkommenſteuergeſetzes koſtenpflichtig zurückgewieſen werden.
—
Einkommenſteuer.
Mehrere von demſelben Steuerpflichtigen ausgeübte Gewinn bringende
Beſchäftigungen können unter gewiſſen Umſtänden verſchiedene
Einkommensquellen bilden, wenn ſie außer jedem inneren Zu-
ſammenhange ſtehen und getrenut von einander ſelbſtändig.
ausgeübt werdeu.*)
) Vergl. auch Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VII S. 174.