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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 85)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0320
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— 286 —

ſo iſt klar, daß hier die Selbſtändigkeit der Aufgabe der
Berufungskommiſſion im Verhältniſſe zu der Veranlagungs-
kommiſſion, keineswegs aber die Beſchränkung derſelben auf die
in der Berufung angefochtenen Feſtſtellungen hervorgehoben iſt.

— IL:
Einkommenſteuer.
Der Widerruf der Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Ablauf
der Ausſchlußfriſt iſt wirkungslos.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 7. Juli 1899.
I. x. V. b. 213 — Rep. . P. 181/98.

Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde zurückgewieſen

aus folgenden
Gründen:

Die angefochtene Entſcheidung ſtellt feſt, daß der Steuer-
pflichtige ſeine Berufung zu Protokoll vom Auguſt 1898 zurück-
genommen habe, und erklärt den Widerruf dieſer Zurücknahme für
unſtatthaft. Hierin kann eine Verletzung des beſtehenden Rechts
nicht gefunden werden. Durch die im Bureau des Vorſitzenden
der Veranlagungskommiſſion erklärte Zurücknahme der Berufung
war die Veranlagung des Steuerpflichtigen für das Steuerjahr
1898/99 unanfechtbar geworden. Ein Widerruf der Zurücknahme-
erklärung iſt rechtlich ohne Wirkung. Der Umſtaud, daß der
Vorſitzende der Veranlagungskommiſſion hinterher mit dem Steuer-
pflichtigen in eine Verhandlung eingetreten iſt, um das Einkommen
aus dem Gewerbe zu ermitteln, vermag daran nichts zu ändern.

er 12

Einkommenſteuer und Ergänzungsſteuer.

Die Höherſchätzung des Einkommens kaun durch die Bemerkung,
die vorjährige Schützung erſcheine zu niedrig, nicht begründet
werden.

Aufgabe der Steuerbehörde im Fall der Verkleinerung der Be-
ſitzung durch Abverkauf.
 
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