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im Grundſtücksverkehr jedenfalls nicht allein von ausſchlaggebender
Bedeutung.“) Dieſer Werth überſteigt daher erfahrungsgemäß
den Verkaufswerth ſehr häufig, z. B. auf dem Lande oder auch
in Städten bei geringer Nachfrage nach Grundſtücken einer ge-
wiſſen Art und dergleichen. Die Berufungskommiſſion war daher
lediglich mit Rückſicht auf die Angabe des Feuerkaſſenwerthes der
Gebäude ſeitens des Steuerpflichtigen auf 40 000 M. nicht befugt,
bei der Bewerthung der Beſitzung von dem Kaufpreiſe vom Sep-
tember 1896 abzuſehen; ſie hätte vielmehr trotz dieſer Angabe
die Frage, ob damals normale Verhältniſſe bei der Preisbildung
obgewaltet, prüfen und im Bejahungsfalle den Preis von
40000 / als den gemeinen Werth der Beſitzung zur Zeit des
Erwerbes durch den Steuerpflichtigen anerkennen müſſen. Ihre
Entfcheidung, in welcher unter Nichtberückſichtigung des gedachten
Preiſes der Werth der Beſitzung auf 54000 M geſchätzt iſt,
unterliegt daher wegen Verletzung des beſtehenden Rechts und
weſentlichen Verfahrensmangels der Aufhebung.
Bei freier Beurtheilung erſcheint die Sache ſpruchreif.
Nach dem Inhalt der Akten fehlt jeder thatſächliche Anhalt.
dafür, daß bei dem Kaufe vom September 1896 normale Ver-
hältniſſe nicht obgewaltet haben. Es iſt daher davon auszu-
gehen, daß der Verkaufswerth des Grundſtücks damals 40000 A.
betragen hat, und demgemäß iſt nach Lage der Sache nur noch
zu prüfen, welche Werthſteigerung das Grundſtück in der Zeit
bis zum Beginne des Steuerjahres erfahren hat. Andere Um-
ſtände, die eine ſolche bewirkt haben könnten, als die von den
Erwerbern des Grundſtücks bis zum 1. April 1897 vorge-
nommenen Reparaturen und ſonſtigen Aenderungen an den Ge-
bäuden laſſen ſich nirgends erkennen. Dieſe Veränderungen ſind
aber nach den für glaubhaft erachteten Angaben des Steuer-
pflichtigen ſo geringfügige, daß dadurch äußerſtens eine Werth-
ſteigerung um 2 000 .. bewirkt worden ſein kann. Der gemeine
Werth der fraglichen Beſitzung zur Zeit der Veranlagung, wie
bei Beginn des Steuerjahres, iſt daher nicht über 42000 M,
anzunehmen. Einer näheren Werthsfeſtſtellung bedarf es nicht,
») Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VI S. 4, Bd. VII S. 248.
im Grundſtücksverkehr jedenfalls nicht allein von ausſchlaggebender
Bedeutung.“) Dieſer Werth überſteigt daher erfahrungsgemäß
den Verkaufswerth ſehr häufig, z. B. auf dem Lande oder auch
in Städten bei geringer Nachfrage nach Grundſtücken einer ge-
wiſſen Art und dergleichen. Die Berufungskommiſſion war daher
lediglich mit Rückſicht auf die Angabe des Feuerkaſſenwerthes der
Gebäude ſeitens des Steuerpflichtigen auf 40 000 M. nicht befugt,
bei der Bewerthung der Beſitzung von dem Kaufpreiſe vom Sep-
tember 1896 abzuſehen; ſie hätte vielmehr trotz dieſer Angabe
die Frage, ob damals normale Verhältniſſe bei der Preisbildung
obgewaltet, prüfen und im Bejahungsfalle den Preis von
40000 / als den gemeinen Werth der Beſitzung zur Zeit des
Erwerbes durch den Steuerpflichtigen anerkennen müſſen. Ihre
Entfcheidung, in welcher unter Nichtberückſichtigung des gedachten
Preiſes der Werth der Beſitzung auf 54000 M geſchätzt iſt,
unterliegt daher wegen Verletzung des beſtehenden Rechts und
weſentlichen Verfahrensmangels der Aufhebung.
Bei freier Beurtheilung erſcheint die Sache ſpruchreif.
Nach dem Inhalt der Akten fehlt jeder thatſächliche Anhalt.
dafür, daß bei dem Kaufe vom September 1896 normale Ver-
hältniſſe nicht obgewaltet haben. Es iſt daher davon auszu-
gehen, daß der Verkaufswerth des Grundſtücks damals 40000 A.
betragen hat, und demgemäß iſt nach Lage der Sache nur noch
zu prüfen, welche Werthſteigerung das Grundſtück in der Zeit
bis zum Beginne des Steuerjahres erfahren hat. Andere Um-
ſtände, die eine ſolche bewirkt haben könnten, als die von den
Erwerbern des Grundſtücks bis zum 1. April 1897 vorge-
nommenen Reparaturen und ſonſtigen Aenderungen an den Ge-
bäuden laſſen ſich nirgends erkennen. Dieſe Veränderungen ſind
aber nach den für glaubhaft erachteten Angaben des Steuer-
pflichtigen ſo geringfügige, daß dadurch äußerſtens eine Werth-
ſteigerung um 2 000 .. bewirkt worden ſein kann. Der gemeine
Werth der fraglichen Beſitzung zur Zeit der Veranlagung, wie
bei Beginn des Steuerjahres, iſt daher nicht über 42000 M,
anzunehmen. Einer näheren Werthsfeſtſtellung bedarf es nicht,
») Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. VI S. 4, Bd. VII S. 248.