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Beſtimmungen, insbeſondere diejenigen des Landesverwaltungs-
geſetzes vom 30. Juli 1883 ſinngemäß anzuwenden hat“.
Die Veranlagung zur Gewerbeſteuer, wie deren Anfechtung
und Berichtigung erfolgen daher nicht im Verwaltungsſtreit-
verfahren, ſondern in einem anderen, geſondert von dieſem
geregelten Verfahren, auf welches höchſtens, ſoweit es durch das
Gewerbeſteuergeſetz und die Ausführungsanweiſung nicht aus-
drücklich geregelt iſt, die prozeſſualiſchen Vorſchriften des Streit-
verfahrens analoge Anwendung finden. Der S. 100 des Landes-
verwaltungsgeſetzes, welcher gegen die im Verwaltungsſtreit-
verfahren ergangenen rechtskräftigen Endurtheile die Wiederauf-
nahmeklage zuläßt, erleidet daher in dieſem beſonderen Verfahren
jedenfalls keine direkte Anwendung, da die Beſchwerdeentſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts eben nicht im Verwaltungsſtreit-
verfahren ergangen ſind. Aber auch analog kann er hier nicht
angewendet werden, weil als Rechtsmittel gegen das Ver-
anlagungsergebniß ausſchließlich und allein der Einſpruch, die
Berufung und die Beſchwerde zugelaſſen ſind, nicht aber der
außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahmeklage, und weil
der F. 49 des Einkommenſteuergeſetzes die Prozeßnormen des
Streitverfahrens ausdrücklich nur für das Verfahren zur Ent-
ſcheidung über die Beſchwerden, dagegen nicht die auf Zu-
laſſung ſonſtiger Rechtsbehelfe bezüglichen Prozeßnormen für
analog anwendbar erklärt hat.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welche der
Steuerpflichtige gegen das ſeine Beſchwerde wegen der Ver-
anlagung zur Gewerbeſteuer für das Steuerjahr 1897/98 zurück-
weiſende diesſeitige Urtheil vom 5. Mai 1898 gerichtet hat, war
daher als unzuläſſig abzuweiſen und der Koſtenpunkt nach
88. 103 ff. des Landesverwaltungsgeſetzes in Verbindung mit
5. 37 Abſ. 3 des Gewerbeſteuergeſetzes und §. 49 des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu regeln.
2
Die Unterſuchung von Schlachtvieh ver und nach dem Schlachten
auf ſeine Beſchaffeuheit als Nahrungsmittel für Menſchen
gehört zur berufsutäßigen Thätigkeit eines approbirten Thier-
Beſtimmungen, insbeſondere diejenigen des Landesverwaltungs-
geſetzes vom 30. Juli 1883 ſinngemäß anzuwenden hat“.
Die Veranlagung zur Gewerbeſteuer, wie deren Anfechtung
und Berichtigung erfolgen daher nicht im Verwaltungsſtreit-
verfahren, ſondern in einem anderen, geſondert von dieſem
geregelten Verfahren, auf welches höchſtens, ſoweit es durch das
Gewerbeſteuergeſetz und die Ausführungsanweiſung nicht aus-
drücklich geregelt iſt, die prozeſſualiſchen Vorſchriften des Streit-
verfahrens analoge Anwendung finden. Der S. 100 des Landes-
verwaltungsgeſetzes, welcher gegen die im Verwaltungsſtreit-
verfahren ergangenen rechtskräftigen Endurtheile die Wiederauf-
nahmeklage zuläßt, erleidet daher in dieſem beſonderen Verfahren
jedenfalls keine direkte Anwendung, da die Beſchwerdeentſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts eben nicht im Verwaltungsſtreit-
verfahren ergangen ſind. Aber auch analog kann er hier nicht
angewendet werden, weil als Rechtsmittel gegen das Ver-
anlagungsergebniß ausſchließlich und allein der Einſpruch, die
Berufung und die Beſchwerde zugelaſſen ſind, nicht aber der
außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahmeklage, und weil
der F. 49 des Einkommenſteuergeſetzes die Prozeßnormen des
Streitverfahrens ausdrücklich nur für das Verfahren zur Ent-
ſcheidung über die Beſchwerden, dagegen nicht die auf Zu-
laſſung ſonſtiger Rechtsbehelfe bezüglichen Prozeßnormen für
analog anwendbar erklärt hat.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welche der
Steuerpflichtige gegen das ſeine Beſchwerde wegen der Ver-
anlagung zur Gewerbeſteuer für das Steuerjahr 1897/98 zurück-
weiſende diesſeitige Urtheil vom 5. Mai 1898 gerichtet hat, war
daher als unzuläſſig abzuweiſen und der Koſtenpunkt nach
88. 103 ff. des Landesverwaltungsgeſetzes in Verbindung mit
5. 37 Abſ. 3 des Gewerbeſteuergeſetzes und §. 49 des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu regeln.
2
Die Unterſuchung von Schlachtvieh ver und nach dem Schlachten
auf ſeine Beſchaffeuheit als Nahrungsmittel für Menſchen
gehört zur berufsutäßigen Thätigkeit eines approbirten Thier-