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als Thierarzt beſtanden hat und als ſolcher approbirt iſt, wurde
auf Grund dieſer Vorſchriften als Fleiſchbeſchauer in B. zu-
gelaſſen. Seine Thätigkeit als Fleiſchbeſchauer wurde als Ge-
werbebetrieb erachtet und er wurde demgemäß zugangsweiſe vom
1. Juli 1897 ab zum Mittelſatze der Klaſſe LV von 16 M zur
Gewerbeſteuer veranlagt.
Der Einſpruch und die Berufung wurden zurückgewieſen,
letztere mit folgender Begründung:
„Die von Gemeinden angeſtellten Fleiſchbeſchauer gehören,
wie in der Entſcheidung des Königlichen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Oktober 1890 (Entſcheidungen Bd. XX S. 343) anerkannt
iſt, zu den im S. 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Ge-
werbetreibenden und erlangen durch die ihnen ertheilte Beſtallung
nicht die Eigenſchaft eines Beamten. Ihre Thätigkeit als Fleiſch-
beſchauer kennzeichnet ſich daher auch nicht als die Ausübung
eines die Gewerbeſteuerpflicht ausſchließenden amtlichen Berufes
im Sinne des S. 4 Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891. Ebenſowenig kann — abgeſehen von der Ihnen als
approbirtem Thierarzt nach S. 15 der obengedachten Polizei-
verordnung zuſtehenden Befugniß zur wiſſenſchaftlichen Begut-
achtung der Genußfähigkeit des Fleiſches „nothgeſchlachteter“
Thiere — der Ihrerſeits erhobene Anſpruch auf Befreiung von
der Gewerbeſteuer damit begründet werden, daß auch die Ihnen
als amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer obliegenden Verrichtungen
lediglich als Ausfluß Ihrer thierärztlichen Praxis und als Aus-
übung einer wiſſenſchaftlichen Thätigkeit im Sinne des S, Nr.7
jenes Geſetzes anzuſehen ſeien. Es ſtellt ſich vielmehr dieſe
Ihnen zugewieſene Beſchäftigung, welche Jedem, der nach Vor-
ſchrift der Anweiſung von 1896 ſeine Befähigung dazu nachweiſt,
offen ſteht, als ſteuerpflichtiger Gewerbebetrieb dar.“
Der mit dem Antrage auf Freiſtellung erhobenen Beſchwerde
entſprach das Oberverwaltungsgericht aus folgenden
— DeEN:
5. 4 Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
befreit von der Gewerbeſteuer die Ausübung des Berufs als
Arzt und ſomit auch die Ausübung des Berufs als approbirter
Thierarzt (Art. 9 Nr. 3 der Ausführungsanweiſung vom 4. No-
als Thierarzt beſtanden hat und als ſolcher approbirt iſt, wurde
auf Grund dieſer Vorſchriften als Fleiſchbeſchauer in B. zu-
gelaſſen. Seine Thätigkeit als Fleiſchbeſchauer wurde als Ge-
werbebetrieb erachtet und er wurde demgemäß zugangsweiſe vom
1. Juli 1897 ab zum Mittelſatze der Klaſſe LV von 16 M zur
Gewerbeſteuer veranlagt.
Der Einſpruch und die Berufung wurden zurückgewieſen,
letztere mit folgender Begründung:
„Die von Gemeinden angeſtellten Fleiſchbeſchauer gehören,
wie in der Entſcheidung des Königlichen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Oktober 1890 (Entſcheidungen Bd. XX S. 343) anerkannt
iſt, zu den im S. 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Ge-
werbetreibenden und erlangen durch die ihnen ertheilte Beſtallung
nicht die Eigenſchaft eines Beamten. Ihre Thätigkeit als Fleiſch-
beſchauer kennzeichnet ſich daher auch nicht als die Ausübung
eines die Gewerbeſteuerpflicht ausſchließenden amtlichen Berufes
im Sinne des S. 4 Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891. Ebenſowenig kann — abgeſehen von der Ihnen als
approbirtem Thierarzt nach S. 15 der obengedachten Polizei-
verordnung zuſtehenden Befugniß zur wiſſenſchaftlichen Begut-
achtung der Genußfähigkeit des Fleiſches „nothgeſchlachteter“
Thiere — der Ihrerſeits erhobene Anſpruch auf Befreiung von
der Gewerbeſteuer damit begründet werden, daß auch die Ihnen
als amtlich zugelaſſenen Fleiſchbeſchauer obliegenden Verrichtungen
lediglich als Ausfluß Ihrer thierärztlichen Praxis und als Aus-
übung einer wiſſenſchaftlichen Thätigkeit im Sinne des S, Nr.7
jenes Geſetzes anzuſehen ſeien. Es ſtellt ſich vielmehr dieſe
Ihnen zugewieſene Beſchäftigung, welche Jedem, der nach Vor-
ſchrift der Anweiſung von 1896 ſeine Befähigung dazu nachweiſt,
offen ſteht, als ſteuerpflichtiger Gewerbebetrieb dar.“
Der mit dem Antrage auf Freiſtellung erhobenen Beſchwerde
entſprach das Oberverwaltungsgericht aus folgenden
— DeEN:
5. 4 Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
befreit von der Gewerbeſteuer die Ausübung des Berufs als
Arzt und ſomit auch die Ausübung des Berufs als approbirter
Thierarzt (Art. 9 Nr. 3 der Ausführungsanweiſung vom 4. No-