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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 8.1900

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 85)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62231#0342
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— 308 —

Werthe ſtattgefunden hat, wird auch eine etwa in Betreff des
Kulturſtandes oder in ſonſtigen Richtungen eingetretene Verbeſſe-
rung mitabzugelten ſein. Es iſt nun aber die Berufungskommiſſion,
indem ſie den Werth des Gutes ohne Inventar zu 166 000 M
beſtimmte, zu dieſem Betrage, wie der oben referirte Gang ihrer
Entſcheidungsgründe darlegt, nicht auf der durch den Ankaufs-
preis dargebotenen Baſis gelangt, ſondern gerade unter Ablehnung
derſelben, nämlich auf Grund eines Vergleichs mit Kaufpreiſen
und Taxen anderer Güter. Dabei treten, wie bemerkt wird, die
Gründe nicht ins Licht, weder, auf welche Weiſe, vermittelſt
welcher aus den Vergleichungsobjekten abgeleiteten Merkmale die
Berufungskommiſſion zu ihrer Bewerthung auf 188 000 M ge-
langt iſt, noch weshalb ſie dieſelbe ſchließlich doch nicht feſt-
gehalten hat.

Die Berufungskommiſſion, an welche die Angelegenheit nach
Aufhebung ihrer Entſcheidung zurückgeht, wird behufs anderweiter
Entſcheidung an die Bewerthung des Gutes D., ſowie der anderen
Güter, welche Gegenſtand des Streites ſind, von Neuem heran-
zutreten haben. Dabei ſind die oben dargelegten Geſichtspunkte
zu beachten.

III.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 29. Dezember 1898.
JN E XILb. 5 — Rep, E. XILb. 5/98.

Dem Antrage des Steuerpflichtigen entſprechend wurde die
Steuerfeſtſetzung vom Oberverwaltungsgericht berichtigt aus nach-
ſtehenden

SGründen:

Streitig iſt lediglich die Bewerthung des Villengrundſtücks,
welches dem Steuerpflichtigen und dem N. je zur Hälfte gehört
und von Beiden im September 1896 für den Preis von 40000 M.
freihändig gekauft worden iſt. Die Berufungskommiſſion hat die
Bewerthung des Grundſtücks unter Zugrundelegung dieſes Er-
werbspreiſes entgegen dem Verlangen des Steuerpflichtigen ab-
gelehnt, weil ſchon der Feuerkaſſenwerth — Bauwerth — in der
Steuererklärung behufs Bemeſſung der Abnutzungsquote der Ge-
bäude auf 40 000 M angegeben und dabei der Werth des Grund
und Bodens nicht berückſichtigt ſei, ſowie weil ſich ferner das
 
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