XX
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
66.
I, II,
III u.
Zweck und Mängel des Beanstandungsver-
fahrens.
Unterschied zwischen der förmlichen Beanstandung
12. Juli 1900.
II.L. 38/00.
288
IV.
der Steuererklärung und dem bloßen Versuche
26.April 1900.
IV. b.
290
der Verständigung mit dem Steuerpflichtigen.
Nach erfolgterVeranlagung ist die Veranlagungs-
21. Jan. 1901.
187/99.
XI.s.97/00.
290
kommission zur Beanstandung nicht mehr be-
3. Nov. 1900.
VI. L.
292
67.
fugt.
Die Steuerpflichtigen haben kein Recht darauf/
I6.März1899.
279/00.
IX.214/98.
294
68.
daß der Vorsitzende der Verufungskommission
ihre Handels- oder Wirtschaftsbücher ohne
Beisein eines Dritten einsieht.
Befugniß des Vorsitzenden, sich bei der Erhebung
des Bücherbeweises vertreten oder durch ihm
zugewiesene Hülfskräfte unterstützen zu lassen.
Die Veranlagungsbehörden sind befugt, von dem
31. Mai 1900.
XI. a.
2S6
I u.
II.
Steuerpflichtigen behufs Feststellung des Ein-
kommens aus Handel und Gewerbe die Vor-
legung der Bilanzen für die in Betracht kom-
31. März 1900.
^/99
123^'
V.b 86/99.
298
69.
menden Geschäftsjahre und zwecks ihrer Prü-
fung auch die Vorlegung der vollständigen
Geschäftsbücher zu fordern. Erst nach Einsichtder
Bücher läßt sich beurtheilen, welche Zusammen-
stellungen, Auszüge und Erläuterungen noch
von dem Steuerpflichtigen zu verlangen sind.
Beweiskraft der von den Steuerpflichtigen ge-
10. Mai 1900.
IV. b.
300
I, II,
führten Geschäfts- und Wirtschaftsbücher, so-
wie sonstiger Aufzeichnungen über Einnahmen
9. Juli 1900.
1o1/99.
III,
m. Ä.
IV
u. V.
und Ausgaben gewerblicher oder landwirt-
schaftlicher Betriebe.
31. März 1900.
101/00.
XII.Ä.2/00.
306
Inwieweit sind die Steuerpflichtigen zu einem
26.April1900.
IV. b.
308
70.
besonderen Nachweise der Richtigkeit buch-
mäßiger Eintragungen, insbesondere der ge-
buchten Ausgaben durch Vorlegung von Be-
lägen, verpflichtet und andererseits die Ver-
anlagungsbehörden zu abweichenden Fest-
stellungen berechtigt?
Auch mit Blei in Notizbüchern gemachte Ein-
tragungen sind nicht ohne Weiteres unglaub-
würdig.
Bei der Schätzung des mutmaßlichen Einkom-
16.Jan. 1901.
18. Mai 1900.
115/99.
IV. b.
154/00.
XII. a.
310
312
71.
mens im Steuerjahre dürfen rechnungsmäßige
Nachweise hinsichtlich des Ergebnisses eines
noch nicht ein volles Jahr bestehenden gewerb-
lichen Betriebes nicht unberücksichtigt bleiben.
Die rein mechanische Anwendung sogenannter
8. Nov. 1900.
104/98.
XI. a.
313
Schätzungsnormen bei der Schätzung des Geld-
wertes der im Haushalt des Steuerpflichtigen
verbrauchten Erzeugnisse des eigenen land-
wirtschaftlichen Betriebes ist unzulässig.
64/00.
Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
66.
I, II,
III u.
Zweck und Mängel des Beanstandungsver-
fahrens.
Unterschied zwischen der förmlichen Beanstandung
12. Juli 1900.
II.L. 38/00.
288
IV.
der Steuererklärung und dem bloßen Versuche
26.April 1900.
IV. b.
290
der Verständigung mit dem Steuerpflichtigen.
Nach erfolgterVeranlagung ist die Veranlagungs-
21. Jan. 1901.
187/99.
XI.s.97/00.
290
kommission zur Beanstandung nicht mehr be-
3. Nov. 1900.
VI. L.
292
67.
fugt.
Die Steuerpflichtigen haben kein Recht darauf/
I6.März1899.
279/00.
IX.214/98.
294
68.
daß der Vorsitzende der Verufungskommission
ihre Handels- oder Wirtschaftsbücher ohne
Beisein eines Dritten einsieht.
Befugniß des Vorsitzenden, sich bei der Erhebung
des Bücherbeweises vertreten oder durch ihm
zugewiesene Hülfskräfte unterstützen zu lassen.
Die Veranlagungsbehörden sind befugt, von dem
31. Mai 1900.
XI. a.
2S6
I u.
II.
Steuerpflichtigen behufs Feststellung des Ein-
kommens aus Handel und Gewerbe die Vor-
legung der Bilanzen für die in Betracht kom-
31. März 1900.
^/99
123^'
V.b 86/99.
298
69.
menden Geschäftsjahre und zwecks ihrer Prü-
fung auch die Vorlegung der vollständigen
Geschäftsbücher zu fordern. Erst nach Einsichtder
Bücher läßt sich beurtheilen, welche Zusammen-
stellungen, Auszüge und Erläuterungen noch
von dem Steuerpflichtigen zu verlangen sind.
Beweiskraft der von den Steuerpflichtigen ge-
10. Mai 1900.
IV. b.
300
I, II,
führten Geschäfts- und Wirtschaftsbücher, so-
wie sonstiger Aufzeichnungen über Einnahmen
9. Juli 1900.
1o1/99.
III,
m. Ä.
IV
u. V.
und Ausgaben gewerblicher oder landwirt-
schaftlicher Betriebe.
31. März 1900.
101/00.
XII.Ä.2/00.
306
Inwieweit sind die Steuerpflichtigen zu einem
26.April1900.
IV. b.
308
70.
besonderen Nachweise der Richtigkeit buch-
mäßiger Eintragungen, insbesondere der ge-
buchten Ausgaben durch Vorlegung von Be-
lägen, verpflichtet und andererseits die Ver-
anlagungsbehörden zu abweichenden Fest-
stellungen berechtigt?
Auch mit Blei in Notizbüchern gemachte Ein-
tragungen sind nicht ohne Weiteres unglaub-
würdig.
Bei der Schätzung des mutmaßlichen Einkom-
16.Jan. 1901.
18. Mai 1900.
115/99.
IV. b.
154/00.
XII. a.
310
312
71.
mens im Steuerjahre dürfen rechnungsmäßige
Nachweise hinsichtlich des Ergebnisses eines
noch nicht ein volles Jahr bestehenden gewerb-
lichen Betriebes nicht unberücksichtigt bleiben.
Die rein mechanische Anwendung sogenannter
8. Nov. 1900.
104/98.
XI. a.
313
Schätzungsnormen bei der Schätzung des Geld-
wertes der im Haushalt des Steuerpflichtigen
verbrauchten Erzeugnisse des eigenen land-
wirtschaftlichen Betriebes ist unzulässig.
64/00.