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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0049
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II

Nr. 4.
Einkommensteuer. Beschränkte subjektive Steuerpflicht.
Voraussetzungen für die Annahme eines steuerpflichtigen gewerb-
lichen Grundstücks Handels in Preußen.
Entscheidung des V. Senats vom 17. November 1900.
N. VIII. b. 73 — Rep. VIII. b. 59/00.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines außerhalb
Preußens in einem anderen Bundesstaate wohnhaften Kauf-
mannes, hinsichtlich der Veranlagung für 1898/1899 entsprach
das Oberverwaltungsgericht durch Aufhebung der Berufungs-
entscheidung aus hier nicht interessirenden Gründen und Rück-
gabe der Sache an die Berufungskommission, wobei Folgendes
ansgeführt wurde in den
Gründen:
Bei der anderweiten Entscheidung ist von folgenden Gesichts-
punkten auszugehen.
Der Censit betreibt in Preußen ein Gewerbe und zwar
eilten Grundstückshandel, insofern er Grundstücke zum Wieder-
verkauf ankauft und dieselben entweder im Ganzen oder nach
Zerlegung in kleinere Parzellen wieder verkauft svergl. Entschei-
dungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. V
S. 431 ff.). Aus diesem Gewerbebetrieb unterliegt er der Ein-
kommensbesteuerung in Preußen gemäß §. 2b des Einkommen-
steuergesetzes, wenn er in Preußen eine Gewerbe- oder Handels-
anlage oder eine sonstige gewerbliche Betriebsstätte unterhält.
Wenn nun auch ein einzelnes Grundstück, welches zum Wieder-
verkauf angekauft worden ist, an sich nicht als Betriebsort im
Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, so kann dies
dennoch der Fall sein, wenn eine bestimmte Art der Verwaltung
des Grundstücks mit Bezug auf den Verkauf, gewissermaßen eine
Bearbeitung desselben, um es für den Verkauf besser vorzu-
bereiten uud den Verkauf gelvinnbringender zu gestalten, statt-
findet. Insbesondere wird dies dann zutreffen, wenn das be-
treffende Gut in Folge des Geschäftsgebahrens des Besitzers sich
als eine Niederlage von zu verkaufenden Maaren, die hier in
Grundstücken bestehen, verbunden mit einer Verkaufsstätte dieser
Maaren darstellt (vergl. 2 e der Ausführungsanweisung vom
 
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