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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0140
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Geschäftsbetrieb in dieser Periode erworben ist, so muß er bei Er-
mittelung des in dieser Periode erzielten Geschäftsgewinnes aus-
geschieden werden; dieses geschieht durch Einstellung unter den
Betriebskosten, ebenso wie dort die Kosten der in der Geschäfts-
periode angeschafften Maaren aufzuführen sind. Andererseits ist
dann der Endbestand an Maaren unter den Betriebseinnahmen
einzustellen. Nur auf diesem Wege wird ein Resultat der Be-
rechnung sichergestellt, welches dem im wirthschöstlichen Leben
feststehenden Begriff des Geschäftsgewinnes oder des Geschäfts-
verlustes entspricht.
Die Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 hat be-
züglich der Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten,
landwirthschaftlich benutzten Besitzungen, wobei es sich um die
Ermittelung des Reinertrages handelt, §. 13 a. a. O., in
wesentlicher Uebereinstimmung mit der obigen für das gewerb-
liche Einkommen aus der Vorschrift des §. 14 entwickelten Auf-
fassung, in Art. 11 ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Geld-
werth der am Schluffe der Wirthschaftsperiode vorhandenen Be-
stände an Wirthschaftserzengnissen, soweit dieselben zur Ver-
werthung durch Verkauf oder zum Verbrauch im Haushalte be-
stimmt sind, in Einnahme zu stellen ist, 'von der Einnahme aber
der Geldwerth der aus der vorangegangenen in die gegenwärüge
Wirthschaftsperiode übernommenen Bestände an dergleichen Vor-
räthen in Abzug gebracht werden soll. Für den Fall der Be-
rechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Handel und Ge-
werbe bei nicht kaufmännischer Buchführung, wovon Art. 18 der
Ausführungsanweisung handelt, fehlt es in der Ausführungs-
anweisung an einer Bestimmung zur Beantwortung der Frage
wegen Anrechnung und Abrechnung des Werthes der Lager-
bestände. Es ist indeß deshalb eine besondere Lücke in
den bestehenden Vorschriften nicht anzunehmen. Der Wort-
laut des Art. 18 a. a. O. bezeichnet in Uebereinstimmung mit
der maßgebenden Gesetzesvorschrift in §. 14 ausdrücklich als
steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe den Ge-
winn. Es werden sodann unter I als zu den Einnahmen ge-
hörig offenbar nur beispielsweise und als Anhalt für weitere
Auslegung („insbesondere") einzelne Betriebseinnahmen auf-
geführt. Daß zu solchen aber auch das geförderte, zum
 
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