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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 9.1901

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 90)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62661#0210
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sächlichen Angaben über die Höhe des Dienstaufwandes, welchen
er jetzt auf über 1 000 schätzt, irrthürnlich gemacht habe.
Der Beschwerde mußte der Erfolg versagt werden.
Der angebliche Jrrthum des Censiten bei Abgabe feiner tat-
sächlichen Erklärungen kann als verspätet nicht berücksichtigt werden,
da das Rechtsmittel der Beschwerde nicht auf neue tatsächliche
Angaben gestützt werden kann (§. 44 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891). Es handelt sich somit lediglich um die
Frage, ob die angefochtene Entscheidung mit den Bestimmungen
des obigen §. 35 unvereinbar ist. Derselbe lautet:
„Die Gemeindebeamten haben ihre Aemter als Ehren-
ämter zu betrachten.
Sie können jedoch für nöthige Wege außerhalb des
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
Statt derselben kann eine müßige Besoldung durch
Gemeindebeschluß ausgesetzt, und, wo sie besteht, bei-
behalten werden."
Aus dem Wortlaut dieses Paragraphen erhellt ohne Weiteres,
daß nicht etwa, wie Censit meint, den Gemeindebeamten in der
Provinz Hannover lediglich eine Vergütung (Dienstaufwandsent-
schädigung) bewilligt werden kann, sondern daß auch die Be-
willigung einer Besoldung, eines Gehalts, zulässig erscheint.
Der Censit, der selbst auch in der Beschwerdeschrift stets von
seinem Gehalt als Ortsvorsteher, und von dem Gehalt von
400 spricht, hat nun aber selbst im Oktober 1899 zugegeben,
daß er ein baares Gehalt von 325 als Gemeindevorsteher
beziehe. Diese Erklärung hat er später nicht zurückgenommen,
sondern nur unter Bezugnahme auf den citirten §. 35 seiner
Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß er die fraglichen
325 die er jetzt mit den allgemeinen Ausdrücken „Ver-
gütung" und „Entschädigung" bezeichnete, als Dienstaufwands-
entschädigung ansehe. Er hat somit lediglich einer subjektiven
Rechtsansicht Ausdruck gegeben. Die Berufungskommission durfte
daher diese 325 als eine dem Censiten auf Grund des Abs. 3
des §. 35 a. a. O. gewährte mäßige Besoldung ansehen, somit
als ein Diensteinkommen, aus dem zwar auch Dienstaufwands-
kosten — insbesondere die im Abs. 2 erwähnten Reisekosten —
 
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