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In jedem Falle, mag die Feststellung des Einkommens
eines Wirthschaftsjahres durch Berechnung oder im Wege der
Schätzung erfolgen, muß aus der Begründung der Entscheidung
ersichtlich sein, welche Stellung die Berufungskommission zu den
wesentlichen thatsächlichen Anführungen des Steuerpflichtigen,
insbesondere hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben, ge-
nommen hat.
Nr. 70.
Einkommensteuer.
Bei der Schätzung des mnthmaßlichcu Einkommens im Steuerjahre
dürfen rechnungsmäßige Nachweise hinsichtlich des Ergebnisses
eines noch nicht ein volles Jahr bestehenden gewerblichen Be-
triebes nicht unberücksichtigt bleiben.
Entscheidung des VI. Senats, I. Kammer, vom 18. Mai 1899.
3. XII. m 127 — Rsx. XII. a. 104/98.
In Folge der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Metz-
gers, wegen der Veranlagung für 1898/99 wurde vom Ober-
verwaltungsgericht der Berufungsbescheid aufgehoben und die
Sache an die Berufungskommission zur anderweiten Entscheidung
zurückgegeben aus nachstehenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige, der das Gewerbe als Metzger erst seit
dem 6. Oktober 1897 betreibt, hat in der Verhandlung vom
3. Juni 1898 eine offenbar auf buchmäßigen Aufzeichnungen be-
ruhende Zusammenstellung seiner gewerblichen Einnahmen und
Ausgaben in der Zeit vom Beginne des Geschäftes bis zum
6. April 1898 überreicht und dabei bemerkt, daß er die Unter-
lagen dazu augenblicklich nicht bei sich habe. Ein derartiger
ziffermäßiger Nachweis des Ergebnisses des ersten Halbjahres
eines neu eröffneten gewerblichen Betriebes bietet, falls er hin-
sichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit zu wesentlichen Be-
denken keinen Anlaß giebt, für die gemäß §. 10 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zu bewirkende
Schätzung des muthmaßlichen Einkommens im Steuerjahre jeden-
In jedem Falle, mag die Feststellung des Einkommens
eines Wirthschaftsjahres durch Berechnung oder im Wege der
Schätzung erfolgen, muß aus der Begründung der Entscheidung
ersichtlich sein, welche Stellung die Berufungskommission zu den
wesentlichen thatsächlichen Anführungen des Steuerpflichtigen,
insbesondere hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben, ge-
nommen hat.
Nr. 70.
Einkommensteuer.
Bei der Schätzung des mnthmaßlichcu Einkommens im Steuerjahre
dürfen rechnungsmäßige Nachweise hinsichtlich des Ergebnisses
eines noch nicht ein volles Jahr bestehenden gewerblichen Be-
triebes nicht unberücksichtigt bleiben.
Entscheidung des VI. Senats, I. Kammer, vom 18. Mai 1899.
3. XII. m 127 — Rsx. XII. a. 104/98.
In Folge der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Metz-
gers, wegen der Veranlagung für 1898/99 wurde vom Ober-
verwaltungsgericht der Berufungsbescheid aufgehoben und die
Sache an die Berufungskommission zur anderweiten Entscheidung
zurückgegeben aus nachstehenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige, der das Gewerbe als Metzger erst seit
dem 6. Oktober 1897 betreibt, hat in der Verhandlung vom
3. Juni 1898 eine offenbar auf buchmäßigen Aufzeichnungen be-
ruhende Zusammenstellung seiner gewerblichen Einnahmen und
Ausgaben in der Zeit vom Beginne des Geschäftes bis zum
6. April 1898 überreicht und dabei bemerkt, daß er die Unter-
lagen dazu augenblicklich nicht bei sich habe. Ein derartiger
ziffermäßiger Nachweis des Ergebnisses des ersten Halbjahres
eines neu eröffneten gewerblichen Betriebes bietet, falls er hin-
sichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit zu wesentlichen Be-
denken keinen Anlaß giebt, für die gemäß §. 10 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zu bewirkende
Schätzung des muthmaßlichen Einkommens im Steuerjahre jeden-