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aus sämmtlichen zu seiner Verfügung stehenden Quellen zu-
fließenden Reinerträge unter Kürzung der gesetzlich als abzugs-
fähig anerkannten, nicht mit einer bestimmten Ertragsquelle ver-
knüpften Passivleistungen, sondern nur auf die Reinerträge be-
stimmter Preußischer Ertragsquellen ohne jede Rücksicht auf die
Gestaltung der Einkommensverhältnisse in der Person des Pflichtigen
und auf seine sich hieraus ergebende Leistungsfähigkeit. Es
handelt sich hierbei also nicht um eine das Gesammteinkommen
ergreifende Einkommens-, sondern um eine Art der Ertrags-
besteuerung, welche im Einkommensteuergesetze geregelt und als
Einkommensteuer bezeichnet wird. Das innere Wesen dieser
Besteuerung wird hierdurch nicht berührt und schließt die Be-
rücksichtigung aller persönlichen, nicht mit der Ertragsquelle in
ursächlichem Zusammenhänge stehenden Abzüge und Ver-
hältnisse aus.
Die vom Beschwerdeführer zu leistende Offizierzulage steht
mit dem Pensionsbezuge in keinem ursächlichen Zusammen-
hänge, auch dann nicht, wenn sie thatsächlich hieraus entrichtet
wird. Sie ist deshalb zu keinem Betrage abzugsfähig.
Hiermit rechtfertigt sich die kostenpflichtige (tz. 49 a. a. O.)
Abweisung der Beschwerde.
M. 7.
Einkommensteuer. Beschränkte subjektive Steuerpsiicht.
Die Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen ist keine Preußische Staatskasse.*)
Entscheidung des V. Senats vom 5. Februar 1902.
4. dl. V. a. 149 — ktox. V. a. 106/01.
Auf seine Beschwerde wurde der Veranlagte, ein emeritirter
Kantor und Lehrer, seitens des Oberverwaltungsgerichts von der
Einkommensteuer für 1900 freigestellt aus folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer war bis Ende Oktober 1900 in A.
als Kantor und Lehrer angestellt und wurde am 1. November
*) Bergt. Bd. I S. 346: Bd. III S. 120: Bd. IV S. 9: Bd. VII
S. 214, 365: Bd IX S. 13.
aus sämmtlichen zu seiner Verfügung stehenden Quellen zu-
fließenden Reinerträge unter Kürzung der gesetzlich als abzugs-
fähig anerkannten, nicht mit einer bestimmten Ertragsquelle ver-
knüpften Passivleistungen, sondern nur auf die Reinerträge be-
stimmter Preußischer Ertragsquellen ohne jede Rücksicht auf die
Gestaltung der Einkommensverhältnisse in der Person des Pflichtigen
und auf seine sich hieraus ergebende Leistungsfähigkeit. Es
handelt sich hierbei also nicht um eine das Gesammteinkommen
ergreifende Einkommens-, sondern um eine Art der Ertrags-
besteuerung, welche im Einkommensteuergesetze geregelt und als
Einkommensteuer bezeichnet wird. Das innere Wesen dieser
Besteuerung wird hierdurch nicht berührt und schließt die Be-
rücksichtigung aller persönlichen, nicht mit der Ertragsquelle in
ursächlichem Zusammenhänge stehenden Abzüge und Ver-
hältnisse aus.
Die vom Beschwerdeführer zu leistende Offizierzulage steht
mit dem Pensionsbezuge in keinem ursächlichen Zusammen-
hänge, auch dann nicht, wenn sie thatsächlich hieraus entrichtet
wird. Sie ist deshalb zu keinem Betrage abzugsfähig.
Hiermit rechtfertigt sich die kostenpflichtige (tz. 49 a. a. O.)
Abweisung der Beschwerde.
M. 7.
Einkommensteuer. Beschränkte subjektive Steuerpsiicht.
Die Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen Volksschulen ist keine Preußische Staatskasse.*)
Entscheidung des V. Senats vom 5. Februar 1902.
4. dl. V. a. 149 — ktox. V. a. 106/01.
Auf seine Beschwerde wurde der Veranlagte, ein emeritirter
Kantor und Lehrer, seitens des Oberverwaltungsgerichts von der
Einkommensteuer für 1900 freigestellt aus folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer war bis Ende Oktober 1900 in A.
als Kantor und Lehrer angestellt und wurde am 1. November
*) Bergt. Bd. I S. 346: Bd. III S. 120: Bd. IV S. 9: Bd. VII
S. 214, 365: Bd IX S. 13.