Abteilung I.
Entscheidungen in Einkommensteuer- und
ErgänMNgssteuersachen.
Nr. I.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Ein Wohnsitz im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist nur dann
vorhanden, wenn das Jnnehaben einer Wohnung und die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen Zusammen-
treffen. Das Jnnehaben einer Wohnung bedeutet die tat-
sächliche Herrschaft über sie mit dem ausschließlichen Ver-
sügungsrechte, darf also beim Mangel des letzteren, beim
Fehlen eines Hausrechts über die Wohnräume, nicht an-
genommen werden.
Die Eigenschaft der zu Wohnzwecken benutzten Räume als Wohnung
kann nicht schon deshalb verneint werden, weil sie nicht unter
allen Umständen für die Bedürfnisse des Besitzers ausreicht.
Ebenso fehlt die Absicht dauernder Beibehaltung nicht schon
dann, wenn eine ununterbrochene Anwesenheit vom Besitzer
nicht geplant ist.
Hiernach ist die Annahme eines Wohnsitzes in einem Jagdhause,
welches der Besitzer zum Zwecke des Wohnens während der
Ausübung der Jagd in den von ihm gepachteten Jagdrevieren
erbaut hat, keineswegs ausgeschloffen.
Die Absicht, den einmal begründeten Wohnsitz unter einer be-
stimmten Voraussetzung wieder aufzugeben, steht der Absicht,
ihn bis zum Eintritte derselben beiznbehalten, nicht entgegen.
*) Vergl. Bd. I S. 88ff.- Bd. II S. 339ff.s Bd. VII S. 2I0ff.- Vd. X
S. 2, 8; Bd. XI S. 2ff.
Entscheid, d. K. OLeroerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. Xll. i
Entscheidungen in Einkommensteuer- und
ErgänMNgssteuersachen.
Nr. I.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Ein Wohnsitz im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist nur dann
vorhanden, wenn das Jnnehaben einer Wohnung und die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen Zusammen-
treffen. Das Jnnehaben einer Wohnung bedeutet die tat-
sächliche Herrschaft über sie mit dem ausschließlichen Ver-
sügungsrechte, darf also beim Mangel des letzteren, beim
Fehlen eines Hausrechts über die Wohnräume, nicht an-
genommen werden.
Die Eigenschaft der zu Wohnzwecken benutzten Räume als Wohnung
kann nicht schon deshalb verneint werden, weil sie nicht unter
allen Umständen für die Bedürfnisse des Besitzers ausreicht.
Ebenso fehlt die Absicht dauernder Beibehaltung nicht schon
dann, wenn eine ununterbrochene Anwesenheit vom Besitzer
nicht geplant ist.
Hiernach ist die Annahme eines Wohnsitzes in einem Jagdhause,
welches der Besitzer zum Zwecke des Wohnens während der
Ausübung der Jagd in den von ihm gepachteten Jagdrevieren
erbaut hat, keineswegs ausgeschloffen.
Die Absicht, den einmal begründeten Wohnsitz unter einer be-
stimmten Voraussetzung wieder aufzugeben, steht der Absicht,
ihn bis zum Eintritte derselben beiznbehalten, nicht entgegen.
*) Vergl. Bd. I S. 88ff.- Bd. II S. 339ff.s Bd. VII S. 2I0ff.- Vd. X
S. 2, 8; Bd. XI S. 2ff.
Entscheid, d. K. OLeroerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. Xll. i