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a. a. O. das Einkommen seiner Frau nicht zugerechnet werden
durfte, letztere vielmehr selbständig zu veranlagen war. Auch
durfte bei Prüfung der Frage, ob es sich bei der von dem
Steuerpflichtigen in Abzug gebrachten Rente um die Erfüllung
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau
handelt, der Inhalt des zwischen beiden Ehegatten für den
Fall der Ehescheidung in betreff der Erziehung ihres Kindes
und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Juni 1903
geschlossenen Vertrags nicht ungewürdigt bleiben.
Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif.
Da sich die Ehefrau des Steuerpflichtigen mit der Absicht
der Herbeiführung der Ehescheidung schon im Januar 1903
von ihm getrennt, auch in der Tat die Ehescheidungsklage
gegen ihn erhoben und das die Ehe trennende Urteil bereits
im November 1904 Rechtskraft erlangt hat, so erscheint die
Annahme gerechtfertigt, daß die Frau schon bei Beginn des
Steuerjahrs 1904 dauernd von ihrem Ehemanns getrennt lebte.
Gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes wäre sie daher für
ihre Person selbständig zu veranlagen gewesen, und es durfte
ihr Einkommen nicht ihrem Ehemanns behufs dessen Besteuerung
zugerechnet werden.
In dem erwähnten Vertrage vom Juni 1903 hat sich der
Steuerpflichtige verpflichtet, seiner damaligen Ehefrau ihr ein-
gebrachtes Vermögen im Betrage von 84 785 »F. vom 1. Juli
1903 ab mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen, bis zum 1. Ok-
tober 1906 den Betrag von 5 000 -F. und bis zum 1. Juli
1908 einen weiteren Betrag von 5 400 -F. zu ihrer freien Ver-
fügung auszuzahlen und den Rest mit 74 385 bis zu dem
letzteren Zeitpunkte für die Deszendenz seiner Frau unter be-
stimmten, hier nicht näher interessierenden Bedingungen bei der
Reichsbank zu deponieren. Die beweglichen Sachen des ge-
meinschaftlichen Haushalts wurden in dem Vertrage zwischen
beiden Ehegatten geteilt, und es verzichteten beide auf alle
weitergehenden Ansprüche. Durch diesen Vertrag, der nach
§§ 1432, 1434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in gehöriger
Form abgeschlossen und ungeachtet des der Ehefrau bis zur
Rechtskraft des Scheidungsurteils vorbehaltenen Rücktrittsrechts
sofort mit dem Abschlüsse rechtswirksam geworden ist, haben
 
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