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das in Rede stehende Agio in der erwähnten Höhe in die
Passiven der Bilanz einzustellen ist, steht daher der Annahme,
daß es sich dabei um eine Reservesondsbildung handele, in
keiner Weise entgegen. Daß ferner Zuführungen zu einem
Reservefonds nicht bloß aus dem bilanzmäßigen Reingewinn
erfolgen können, sondern ohne Rücksicht auf das Ergebnis des
Geschäftsjahrs schon im Laufe des letzteren unter Umständen
fogar erfolgen müssen, ergeben die Vorschriften im § 262
Nr. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 über
die Einstellung des sogenannten Agiogewinns aus der Über-
pariemission neuer Aktien und der Zuzahlungen von Aktionären
gegen die Gewährung von Vorzugsrechten in den gesetzlichen
Reservefonds (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivil-
sachen Bd. 46 S. 264). Die hier gedachten Beträge dürfen,
wie überhaupt der gesamte Bestand des sogenannten gesetzlichen
Reservefonds, nach der Vorschrift im § 262 a. a. O. nur zur
Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes ver-
wendet werden. Die Gesellschaft ist also im übrigen zu der
Verfügung über diesen Reservefonds nach dem Gesetze nicht
befugt. Die weiteren Bestimmungen im § 26 des Hypotheken-
Lankgesetzes, wonach die Hypothekenbanken über das Agio aus
der Begebung von Pfandbriefen nur in der dort näher ge-
regelten Weise verfügen dürfen, enthalten daher durchaus nichts,
was mit der Natur eines Reservefonds im Widerspruche stände
oder auch nur ungewöhnlich wäre.
Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Agio eine
in der Bilanz zu berücksichtigende Schuld nicht gegenübersteht.
Als eine unmittelbar durch den Geschäftsbetrieb der Bank er-
zielte Einnahme ist es daher bei der Ermittelung der Über-
schüsse derselben im Sinne des § 16 des Einkommensteuer-
gesetzes, d. h. des geschäftlichen Reingewinns im Sinne des
§ 14, in voller Höhe zu berücksichtigen (Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 214,
261). Da nach der Vorschrift im § 16 nur die in bestimm-
ter Weise verwendeten Teile der Überschüsse steuerpflichtig
sind, so setzt die Steuerpflichtigkeit des im Laufe des Geschäfts-
jahrs dem Reservefonds zugeführten Agios allerdings voraus,
daß es im Falle der Nichtzuführung die Überschüsse der be-
das in Rede stehende Agio in der erwähnten Höhe in die
Passiven der Bilanz einzustellen ist, steht daher der Annahme,
daß es sich dabei um eine Reservesondsbildung handele, in
keiner Weise entgegen. Daß ferner Zuführungen zu einem
Reservefonds nicht bloß aus dem bilanzmäßigen Reingewinn
erfolgen können, sondern ohne Rücksicht auf das Ergebnis des
Geschäftsjahrs schon im Laufe des letzteren unter Umständen
fogar erfolgen müssen, ergeben die Vorschriften im § 262
Nr. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 über
die Einstellung des sogenannten Agiogewinns aus der Über-
pariemission neuer Aktien und der Zuzahlungen von Aktionären
gegen die Gewährung von Vorzugsrechten in den gesetzlichen
Reservefonds (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivil-
sachen Bd. 46 S. 264). Die hier gedachten Beträge dürfen,
wie überhaupt der gesamte Bestand des sogenannten gesetzlichen
Reservefonds, nach der Vorschrift im § 262 a. a. O. nur zur
Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes ver-
wendet werden. Die Gesellschaft ist also im übrigen zu der
Verfügung über diesen Reservefonds nach dem Gesetze nicht
befugt. Die weiteren Bestimmungen im § 26 des Hypotheken-
Lankgesetzes, wonach die Hypothekenbanken über das Agio aus
der Begebung von Pfandbriefen nur in der dort näher ge-
regelten Weise verfügen dürfen, enthalten daher durchaus nichts,
was mit der Natur eines Reservefonds im Widerspruche stände
oder auch nur ungewöhnlich wäre.
Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Agio eine
in der Bilanz zu berücksichtigende Schuld nicht gegenübersteht.
Als eine unmittelbar durch den Geschäftsbetrieb der Bank er-
zielte Einnahme ist es daher bei der Ermittelung der Über-
schüsse derselben im Sinne des § 16 des Einkommensteuer-
gesetzes, d. h. des geschäftlichen Reingewinns im Sinne des
§ 14, in voller Höhe zu berücksichtigen (Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. X S. 214,
261). Da nach der Vorschrift im § 16 nur die in bestimm-
ter Weise verwendeten Teile der Überschüsse steuerpflichtig
sind, so setzt die Steuerpflichtigkeit des im Laufe des Geschäfts-
jahrs dem Reservefonds zugeführten Agios allerdings voraus,
daß es im Falle der Nichtzuführung die Überschüsse der be-