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des Molkereibetriebs entspricht den vom Verwalter und
Ökonomen der Genossenschaft gemachten Angaben. Auf die
von ihm namens und im Auftrage der Genossenschaft abge-
gebene Erklärung hatte der Genosfenschaftsdirektor A. selbst
verwiesen. Jene Angaben stehen auch im Einklänge mit der
Bilanz für das Geschäftsjahr 1901. Der festgestellte Ertrag
rechtfertigt die Veranlagung in der IV. Gewerbesteuerklasse (Z 6
des Gewerbesteuergesetzes).
Die Regierung hat nun nicht nur die Versetzung der Ge-
nossenschaft in die IV. Steuerklasse angeordnet, sondern zugleich
auch die Steuer aus 16 FL festgesetzt. Dies steht allerdings
im Widerspruche mit dem in früheren Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts ausgesprochenen Grundsätze, daß,
wenn sich im Rechtsmittelverfahren die Notwendigkeit ergibt,
einen in den Steuerklassen I, II oder III veranlagten Steuer-
pflichtigen in eine niedrigere Klasse zu versetzen, die zur Ent-
scheidung über das Rechtsmittel berufene Behörde diese Ver-
setzung anznordnen, die Festsetzung des Steuersatzes aber dem
zuständigen Steuerausschusse zu überlassen hat, falls nicht etwa
der niedrigste Steuersatz dieser Klasse sestzusetzen ist oder der
Steuerpflichtige sich mit dem Steuersatz einverstanden erklärt
hat (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. VI S. 444 ff.).
Dieser Grundsatz ist aber bei wiederholter Erwägung,
soweit es sich um Versetzungen in eine niedrigere
Steuerklasse im Berusungs- oder Beschwerdeversahren
handelt, nicht aufrecht zu erhalten, vielmehr ist es als ge-
setzlich zulässig zu erachten, daß zugleich mit der Versetzung des
Steuerpflichtigen in eine niedrigere Klasse auch die Festsetzung
der Steuer selbst vorgenommen wird.
Eine solche neue Steuerfestsetzung in einer niedrigeren
Klasse erfolgt, ebenso wie die Festsetzung einer niedrigeren als
der veranlagten Steuer in derselben Klasse, immer außerhalb
der nach 13 und 15 des Gewerbesteuergesetzes nur bei der
ordentlichen Veranlagung stattsindenden Verteilung der für das
Veranlagungsjahr ermittelten Steuersumme auf die Mitglieder
der betreffenden Steuergesellschaft. Wenn nun im § 15 Nr. 2
Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes bestimmt ist, daß eine Er-
des Molkereibetriebs entspricht den vom Verwalter und
Ökonomen der Genossenschaft gemachten Angaben. Auf die
von ihm namens und im Auftrage der Genossenschaft abge-
gebene Erklärung hatte der Genosfenschaftsdirektor A. selbst
verwiesen. Jene Angaben stehen auch im Einklänge mit der
Bilanz für das Geschäftsjahr 1901. Der festgestellte Ertrag
rechtfertigt die Veranlagung in der IV. Gewerbesteuerklasse (Z 6
des Gewerbesteuergesetzes).
Die Regierung hat nun nicht nur die Versetzung der Ge-
nossenschaft in die IV. Steuerklasse angeordnet, sondern zugleich
auch die Steuer aus 16 FL festgesetzt. Dies steht allerdings
im Widerspruche mit dem in früheren Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts ausgesprochenen Grundsätze, daß,
wenn sich im Rechtsmittelverfahren die Notwendigkeit ergibt,
einen in den Steuerklassen I, II oder III veranlagten Steuer-
pflichtigen in eine niedrigere Klasse zu versetzen, die zur Ent-
scheidung über das Rechtsmittel berufene Behörde diese Ver-
setzung anznordnen, die Festsetzung des Steuersatzes aber dem
zuständigen Steuerausschusse zu überlassen hat, falls nicht etwa
der niedrigste Steuersatz dieser Klasse sestzusetzen ist oder der
Steuerpflichtige sich mit dem Steuersatz einverstanden erklärt
hat (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. VI S. 444 ff.).
Dieser Grundsatz ist aber bei wiederholter Erwägung,
soweit es sich um Versetzungen in eine niedrigere
Steuerklasse im Berusungs- oder Beschwerdeversahren
handelt, nicht aufrecht zu erhalten, vielmehr ist es als ge-
setzlich zulässig zu erachten, daß zugleich mit der Versetzung des
Steuerpflichtigen in eine niedrigere Klasse auch die Festsetzung
der Steuer selbst vorgenommen wird.
Eine solche neue Steuerfestsetzung in einer niedrigeren
Klasse erfolgt, ebenso wie die Festsetzung einer niedrigeren als
der veranlagten Steuer in derselben Klasse, immer außerhalb
der nach 13 und 15 des Gewerbesteuergesetzes nur bei der
ordentlichen Veranlagung stattsindenden Verteilung der für das
Veranlagungsjahr ermittelten Steuersumme auf die Mitglieder
der betreffenden Steuergesellschaft. Wenn nun im § 15 Nr. 2
Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes bestimmt ist, daß eine Er-